TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/23 94/02/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. März 1994, Zl. UVS-03/20/02552/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 9. Dezember 1992 um 18.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses vor einer Grundstückseinfahrt zum Halten abgestellt, sei nicht im Fahrzeug verblieben und hätte beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Grundstückseinfahrt benützen hätte wollen, die Aus- oder Einfahrt nicht unverzüglich freigemacht und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 3 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, sie habe ihr Fahrzeug im Vertrauen auf die Geltung der am Tatort befindlichen Bodenmarkierung geparkt. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen, sie habe ihr Fahrzeug "in einer gekennzeichneten Parkzone" abgestellt gehabt, wobei sie zum Beweis für die von ihr behauptete, zur Tatzeit vor der in Rede stehenden Grundstückseinfahrt bestehende Bodenmarkierung (betreffend eine Parkfläche) Fotos vorlegte. Auch bei ihrer Vernehmung anläßlich der am 16. Dezember 1993 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf eines der Fotos und die von ihr ins Treffen geführten "weißen Bodenmarkierungen" vor der Einfahrt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zwar auf diese Einwendung der Beschwerdeführerin Bezug genommen, doch hat es die belangte Behörde - ohne dies zu begründen - unterlassen, Feststellungen zu treffen, ob dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wirklichkeit zur Tatzeit entsprach oder nicht, obwohl dem - siehe die unten stehenden Ausführungen des Gerichtshofes - Relevanz zugekommen wäre. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift dazu vorbringt, nach dem "Beweisergebnis" des Verwaltungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen, seien vor der gegenständlichen Grundstückseinfahrt keine deutlich sichtbare Bodenmarkierungen, die das Halten und Parken erlauben würden, vorhanden gewesen, so vermag ihr der Gerichtshof nicht zu folgen. Der einschreitende Polizeibeamte hatte nämlich anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde insoweit lediglich ausgeführt, er könne nicht mehr angeben, ob die Bodenmarkierungen, wie sie auf den Fotos ersichtlich seien, auch zum Tatzeitpunkt so angebracht gewesen seien. Der Zeuge S. (über dessen Aufforderung die Beseitigung des Fahrzeuges verfügt worden war) hatte in dieser mündlichen Verhandlung insoweit ausgesagt, "Es ist auch möglich, daß sich damals die auf dem Foto ersichtliche Bodenmarkierung zur Kennzeichnung eines Parkplatzes dort befand".

Es wäre der belangten Behörde oblegen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel in Hinsicht auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Existenz der in Rede stehenden Bodenmarkierung für eine Parkfläche vor der Grundstückseinfahrt zur Tatzeit zu würdigen und eine entsprechende Feststellung zu treffen, ob diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin Berechtigung zukommt oder nicht. Dieser der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel ist wesentlich, weil bei Zutreffen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedenfalls ihr Verschulden an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu verneinen gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/18/0074, betreffend eine Sperrlinie vor einer Einfahrt, aber auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte hg. Erkenntnis eines verstärken Senates vom 8. Juni 1993, Zl. 92/02/0263, wonach mit Bodenmarkierungen das Halten und Parken erlaubt werden kann, wo es nach dem Gesetz verboten wäre).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020163.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten