TE Vwgh Beschluss 1994/9/23 94/17/0366

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
ViehWG §5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der K-Gesellschaft mbH in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß Vieh und Fleisch, vom 7. Juli 1994, Zl. IB I/Ref.1/Ba/Ms/Ai12/94, betreffend Importbewilligung für Saugkälber, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen, in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit der 61. Verordnung der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß für Vieh und Fleisch, wurde gemäß § 5 Abs. 6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (VWG), in Verbindung mit dem zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich abgeschlossenen Handelsabkommen, BGBl. Nr. 674/1993, eine Ausschreibung für den Import von 533 Stück Kälbern, lebend, zum Mästen bestimmt (Saugkälber), in der Zeit vom 27. Oktober bis 31. Dezember 1993 beschlossen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für 200 Stück Saugkälber im Rahmen der genannten Verordnung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Agrarmarkt Austria, Fachausschuß für Vieh und Fleisch, den genannten Antrag ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin führt sie aus, dieses bestehe im "objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes." Die Beschwerde (gemeint offenbar: Beschwer) werde daher durch die kraft Zeitablaufes eintretende Wirkungslosigkeit eines (gemeint: des angefochtenen) Bescheides nicht beseitigt, weil sonst die Gefahr einer mißbräuchlichen Ausschaltung oder Umgehung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle durch die Behörde bestehe.

Gemäß § 5 Abs. 1 VWG bedürfen Einfuhren der im § 1 genannten Waren aus dem Zollausland der Bewilligung der Kommission (d.i. gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. der "Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft"). Gemäß § 5 Abs. 6 leg. cit. kann die Kommission unter anderem in einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren Einfuhrbewilligungen erteilen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Förderung österreichischer Messen erforderlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. idF des Art. II Z. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 374, ist ab 1. Juli 1993 die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zuständig.

Gemäß § 16 Z. 4 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376, hat mit Ausnahme der dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Aufgaben unter anderem der Fachausschuß Vieh und Fleisch die der Vieh- und Fleischkommission und der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission übertragenen Angelegenheiten wahrzunehmen, soweit diese nicht auf Grund der Geschäftsordnung zur selbständigen Erledigung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen wurden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. Februar 1985, Zlen. 84/07/0019, 0020, 0021, 0022, in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall betreffend Ausfuhrbewilligungen nach dem Marktordnungsgesetz unter Hinweis auf Vorjudikatur dargetan hat, ist ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - OHNE RÜCKSICHT AUF DESSEN GESETZMÄßIGKEIT - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Im Falle des zitierten Beschlusses vom 12. Februar 1985 hatte die damals belangte Behörde Ausfuhranträge des damaligen Beschwerdeführers abgewiesen, die nach dem Inhalt der ihnen zugrundeliegenden öffentlichen Bekanntmachungen mit Ablauf des 10. Dezember 1983 befristet waren. Diese Frist war in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der damaligen Beschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof, dem 19. Jänner 1984, bereits abgelaufen. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Beschluß die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs.1 Z. 1 B-VG und damit das Rechtsschutzbedürfnis des damaligen Beschwerdeführers verneint; er führte hiezu aus, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht ändern, da auch eine in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden fortgesetzten Verfahren für den beantragten Zeitraum erteilte Ausfuhrbewilligung infolge zeitlichen Überholtseins vom Beschwerdeführer nicht mehr realisiert werden und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen könnte. Des näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG auf die ausführliche Begründung des zitierten Beschlusses verwiesen.

Die dargelegten Erwägungen treffen auch im Beschwerdefall zu. Die oben wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses lassen nicht erkennen, worin ihr "objektives Interesse" an der Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes besteht. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 93, auf die Gefahr einer mißbräuchlichen Ausschaltung oder Umgehung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle durch die Behörde verweist, ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, also nicht Selbstzweck ist, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird (vgl. etwa den Beschluß vom 13. Dezember 1983, Zl. 83/07/0326, mwN.). Auch im mehrfach zitierten Beschluß vom 12. Februar 1985 hat der Verwaltungsgerichtshof, gleichfalls unter Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur, darauf verwiesen, daß er zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Er hat dort weiters dargelegt, daß sich die aufgezeigte Problematik nicht nur im Bereich der agrarischen Marktordnung, sondern auf den verschiedensten Rechtsgebieten und nicht nur bei Beschwerdeeinbringung nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sondern auch bei Wegfall deselben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zeigt, was in diesen Fällen zur Einstellung des Verfahrens führt. Von dieser seiner ständigen Rechtsauffassung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170366.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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