TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/26 93/10/0232

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

L70507 Schischule Tirol;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;

Norm

SchischulG Tir 1981 §34 Abs3;
SchischulG Tir 1981 §5 Abs2 litd;
SchischulG Tir 1981 §5 Abs2;
SchischulG Tir 1981 §5 Abs3;
SchischulG Tir 1981 §9 Abs3 lita;
SchischulG Tir 1981 §9 Abs4;
StGB §153;
TilgG 1972 §6 Abs3;
TilgG 1972 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. November 1993, Zl. IIc-5/785172/52, betreffend Entziehung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1988 war dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule erteilt worden.

Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. November 1992 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe von 1989 bis 1991 als Leiter der Schischule K. die ihm durch Gesellschaftervertrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und den Mitgesellschaftern einen Vermögensnachteil von mindestens S 242.931,-- zugefügt. Er habe hiedurch das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB begangen und werde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 StGB wurde der Vollzug der Strafe unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a des Tiroler Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1981 (SchischulG) die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule. Begründend wurde auf das oben zitierte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen und dargelegt, daß der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 3 SchischulG als nicht verläßlich anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesregierung einer Person die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zu erteilen hat, zählt deren Verläßlichkeit (vgl. § 5 Abs. 2 lit. c SchischulG). Nach Abs. 3 leg. cit. sind als nicht verläßlich Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, unterliegt.

Nach § 9 Abs. 3 lit. a SchischulG hat die Landesregierung die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 5 Abs. 2 nachträglich weggefallen ist.

Nach § 9 Abs. 4 leg. cit. hat die Landesregierung vor einer Entscheidung nach Abs. 3 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die belangte Behörde habe der Vorschrift des § 9 Abs. 4 SchischulG nicht entsprochen. Nach Ausweis der Verwaltungsakten (Protokoll über die Sitzung am 21. Oktober 1993) wurde dem Landesausschuß des Tiroler Schilehrerverbandes von einem Organ der belangten Behörde "der Sachverhalt über Schischulunternehmer E." (den Beschwerdeführer) zur Kenntnis gebracht und dargelegt, daß dieser die Verläßlichkeit zum Betrieb einer Schischule nicht mehr besitze. Das Gesetz ordnet in § 9 Abs. 4 die Anhörung des "Tiroler Schilehrerverbandes" an; auch die Organisationsvorschriften weisen die Zuständigkeit zur Entgegennahme der entsprechenden Mitteilung und zur Stellungnahme keinem bestimmten Organ des Tiroler Schilehrerverbandes zu. Es liegt daher ein Fall des § 34 Abs. 3 SchischulG vor, wonach dem Landesausschuß die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des Tiroler Schilehrerverbandes obliegt, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind. Im Beschwerdefall wurde somit das zur Entgegennahme der Mitteilung berufene Organ der anzuhörenden Körperschaft von der Auffassung der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, daß beim Beschwerdeführer die Verläßlichkeit als Voraussetzung zum Betrieb einer Schischule weggefallen sei; damit hat die belangte Behörde der Vorschrift des § 9 Abs. 4 SchischulG entsprochen.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die Verläßlichkeit einer bestimmten Person könne im Falle einer bereits erteilten Bewilligung nicht ausschließlich an das formelle Vorliegen eines Tatbestandes im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 SchischulG geknüpft werden; vielmehr sei das gesamte bisherige Verhalten des Bewilligungsinhabers im Rahmen seiner Tätigkeit als Schischulleiter mitzuberücksichtigen.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.

§ 9 Abs. 3 lit. a SchischulG ordnet zwingend die Entziehung

der Bewilligung für den Fall des nachträglichen Wegfalles einer der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 5 Abs. 2 an. Zu diesen zählt die Verläßlichkeit (§ 5 Abs. 2 lit. d). Diese ist als im Sinne des § 9 Abs. 3 SchischulG weggefallen anzusehen, wenn - während des Bestandes einer Bewilligung - jene Tatbestandsvoraussetzungen eingetreten sind, unter denen das Gesetz eine Person als "nicht verläßlich" ansieht. In § 5 Abs. 3 SchischulG ist eine formalisierte Tatbestandsvoraussetzung, unter der die in Rede stehende Person jedenfalls als "nicht verläßlich" anzusehen ist, normiert. Bei dieser Rechtslage kann im Falle der Verurteilung wegen einer unter § 5 Abs. 3 SchischulG fallenden strafbaren Handlung die vom Gesetz normierte Vermutung der fehlenden Verläßlichkeit auch durch den Hinweis nicht widerlegt werden, daß "sonst" nichts gegen die Verläßlichkeit des Betreffenden spreche. Zwar ist im Verfahren nach § 9 Abs. 3 SchischulG, wenn Anhaltspunkte für den Wegfall der Verläßlichkeit vorliegen, im allgemeinen eine individuelle Beurteilung der Verläßlichkeit unter Einbeziehung des Verhaltens und der Persönlichkeitsmerkmale des Betreffenden vorzunehmen; diese muß jedoch unterbleiben, wenn die von § 5 Abs. 3 SchischulG normierte formalisierte Tatbestandsvoraussetzung des Fehlens der Verläßlichkeit vorliegt.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor: Der Beschwerdeführer wurde wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen verurteilt (vgl. § 153 StGB und die Überschrift zum sechsten Abschnitt des StGB). Die Tilgungsfrist (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 2 TilgG) ist noch nicht abgelaufen. Es liegen auch die Voraussetzungen der Beschränkung der Auskunft nach § 6 TilgG im Sinne des letzten Halbsatzes des § 5 Abs. 3 erster Satz SchischulG nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz TilgG ist bei Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend; dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe entspricht somit einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe. Die Beschränkung der Auskunft tritt nach § 6 Abs. 2 Z. 1 TilgG (Z. 2 und 3 kommen nach Lage des Falles nicht in Betracht) sofort mit Rechtskraft des Urteiles ein, wenn keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist; dies war hier nicht der Fall. Hingegen liegt ein Fall des § 6 Abs. 3 leg. cit. vor. Danach tritt - wenn in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber sechs Monate ... übersteigt, die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist bzw. seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht drei Jahre verstrichen sind. § 5 Abs. 3 SchischulG stellt im gegebenen Zusammenhang darauf ab, daß die "Verurteilung ... der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 TilgG unterliegt" und somit darauf, daß die Voraussetzungen der Beschränkung der Auskunft - im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 TilgG einschließlich des Zeitablaufes - bereits eingetreten sind; dies war hier im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht der Fall.

Die Entscheidung der belangten Behörde entspricht somit dem Gesetz; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100232.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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