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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §4 Abs3Rechtssatz
Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit eine Übertretung nach § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967, ist von der Führerscheinbehörde zwingend eine Nachschulung anzuordnen, unabhängig davon, ob es zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen Bestrafung wegen der Übertretung kommt oder bloß eine Organstrafverfügung ausgestellt (und bezahlt) wird (vgl. VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142: Die Nachschulungsanordnung gemäß § 4 Abs. 3 FSG hat zwingend zu erfolgen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ein bestimmtes in § 4 Abs. 6 oder 7 FSG definiertes Verhalten setzt). Eine Bindungswirkung kommt allerdings nur einer rechtskräftigen Bestrafung zu, nicht auch einer Organstrafverfügung (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032). Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (zB VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mwN). Auf Strafverfügungen die mangels Einspruchs nicht außer Kraft getreten sind, kommt daher im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 FSG (ebenso wie einer im ordentlichen Verfahren erfolgten Bestrafung) dessen erster Satz zur Anwendung.Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit eine Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967, ist von der Führerscheinbehörde zwingend eine Nachschulung anzuordnen, unabhängig davon, ob es zu einer diesbezüglichen rechtskräftigen Bestrafung wegen der Übertretung kommt oder bloß eine Organstrafverfügung ausgestellt (und bezahlt) wird vergleiche VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142: Die Nachschulungsanordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG hat zwingend zu erfolgen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ein bestimmtes in Paragraph 4, Absatz 6, oder 7 FSG definiertes Verhalten setzt). Eine Bindungswirkung kommt allerdings nur einer rechtskräftigen Bestrafung zu, nicht auch einer Organstrafverfügung vergleiche VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032). Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (zB VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mwN). Auf Strafverfügungen die mangels Einspruchs nicht außer Kraft getreten sind, kommt daher im Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz 3, FSG (ebenso wie einer im ordentlichen Verfahren erfolgten Bestrafung) dessen erster Satz zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110141.L03Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025