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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §4 Abs3Rechtssatz
Im Fall einer in § 4 Abs. 6 FSG genannten und damit von § 4 Abs. 3 erster Satz FSG als "schweren Verstoß" gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung "ist" nach dem Gesetzeswortlaut - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (RV 1358 BlgNR 25. GP, 2) - zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zukäme. Zu den von Abs. 6 als schwerer Verstoß gewerteten und deshalb eine Nachschulung nach sich ziehenden Übertretungen zählen nach § 4 Abs. 6 Z 2a FSG auch Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.Im Fall einer in Paragraph 4, Absatz 6, FSG genannten und damit von Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz FSG als "schweren Verstoß" gewerteten Übertretung bzw. strafbaren Handlung "ist" nach dem Gesetzeswortlaut - auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1358 BlgNR 25. GP, 2) - zwingend eine Nachschulung anzuordnen, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zukäme. Zu den von Absatz 6, als schwerer Verstoß gewerteten und deshalb eine Nachschulung nach sich ziehenden Übertretungen zählen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG auch Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110141.L01Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025