Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2Beachte
Rechtssatz
Bei der Anfechtung eines auf § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gestützten Bescheides im Beschwerdeweg können die Verletzung subjektiver Rechte - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) - nur jene Parteien geltend machen, in deren Rechtsposition durch den neuen Bescheid eingegriffen wurde, die also durch die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des rechtskräftigen (Erst-)Bescheides rechtlich schlechter gestellt wurden (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0143, mwN).Bei der Anfechtung eines auf Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG gestützten Bescheides im Beschwerdeweg können die Verletzung subjektiver Rechte - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) - nur jene Parteien geltend machen, in deren Rechtsposition durch den neuen Bescheid eingegriffen wurde, die also durch die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des rechtskräftigen (Erst-)Bescheides rechtlich schlechter gestellt wurden vergleiche VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0143, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110074.L03Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025