RS Vwgh 2025/9/16 Ra 2023/11/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2025
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG Slbg 2001 §29 Abs2
GVG Slbg 2001 §29 Abs4
GVG Slbg 2001 §4 Abs3 Z2
GVG Stmk 1993 §8a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/11/0075
Ra 2023/11/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/11/0214 B 8. Juli 2020 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz und ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

§ 29 Abs. 2 Slbg GVG 2001 regelt die Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren explizit dahin, dass diese im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Grundstücken den Vertragsparteien zukommt. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu den Grundverkehrsgesetzen bereits ausgesprochen, dass die Normierung des Umfanges der Parteistellung im Grundverkehrsgesetz, somit die Festlegung, wem der Materiengesetzgeber einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse einräumt, den davon nicht erfassten Personen nicht die Möglichkeit eröffnet, die Parteistellung alleine aus § 8 AVG abzuleiten (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0280, Rn 12ff, zum Stmk. GVG 1993). Daraus folgt, dass den am Rechtsgeschäft nicht teilnehmenden Personen Parteistellung in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zukommt (vgl. erneut Ra 2017/11/0280, Rn 15, samt Verweis auf die Vorjudikatur). Allerdings ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Z 2 Slbg GVG 2001, dass ein (nicht am Rechtsgeschäft teilnehmender) Landwirt die Bereitschaft zum Erwerb der Grundstücke - in annahmefähiger Form - bekunden kann (sog. Einbietemöglichkeit; vgl. § 29 Abs. 4 Slbg GVG 2001). Diese Regelung entspricht der Interessentenregelung des § 8a Stmk. GVG 1993, zu welcher der VwGH im zitierten Erkenntnis Ra 2017/11/0280 (Rn 17 mit Verweis auf die Judikatur des VfGH) bereits ausgesprochen hat, dass auch die entsprechende Meldung eines Interessenten ein materiell subjektives Recht dahin begründet, dass einem Rechtsgeschäft, durch welches land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der agrarischen Nutzung entzogen wurden, keine Zustimmung erteilt wird.Paragraph 29, Absatz 2, Slbg GVG 2001 regelt die Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren explizit dahin, dass diese im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Grundstücken den Vertragsparteien zukommt. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu den Grundverkehrsgesetzen bereits ausgesprochen, dass die Normierung des Umfanges der Parteistellung im Grundverkehrsgesetz, somit die Festlegung, wem der Materiengesetzgeber einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse einräumt, den davon nicht erfassten Personen nicht die Möglichkeit eröffnet, die Parteistellung alleine aus Paragraph 8, AVG abzuleiten vergleiche VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0280, Rn 12ff, zum Stmk. GVG 1993). Daraus folgt, dass den am Rechtsgeschäft nicht teilnehmenden Personen Parteistellung in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zukommt vergleiche erneut Ra 2017/11/0280, Rn 15, samt Verweis auf die Vorjudikatur). Allerdings ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Slbg GVG 2001, dass ein (nicht am Rechtsgeschäft teilnehmender) Landwirt die Bereitschaft zum Erwerb der Grundstücke - in annahmefähiger Form - bekunden kann (sog. Einbietemöglichkeit; vergleiche Paragraph 29, Absatz 4, Slbg GVG 2001). Diese Regelung entspricht der Interessentenregelung des Paragraph 8 a, Stmk. GVG 1993, zu welcher der VwGH im zitierten Erkenntnis Ra 2017/11/0280 (Rn 17 mit Verweis auf die Judikatur des VfGH) bereits ausgesprochen hat, dass auch die entsprechende Meldung eines Interessenten ein materiell subjektives Recht dahin begründet, dass einem Rechtsgeschäft, durch welches land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der agrarischen Nutzung entzogen wurden, keine Zustimmung erteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110074.L01

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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