RS Vwgh 2025/9/16 Fe 2024/11/0001

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Veröffentlicht am 16.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1
VwGG §65 Abs1
  1. VwGG § 65 heute
  2. VwGG § 65 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VwGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 65 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGG § 65 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VwGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 65 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit eines Gerichtsantrages gemäß § 65 Abs. 1 VwGG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht, sondern auf jenen der Antragstellung beim VwGH an. Das ergibt sich auch daraus, dass der Antragstellung an den VwGH ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen hat. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität bei der Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will. Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim VwGH akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/01/0418).Für die Zulässigkeit eines Gerichtsantrages gemäß Paragraph 65, Absatz eins, VwGG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht, sondern auf jenen der Antragstellung beim VwGH an. Das ergibt sich auch daraus, dass der Antragstellung an den VwGH ein rechtskräftiger Unterbrechungsbeschluss voranzugehen hat. Die Unterbrechung ist zwingend, weil das Gesetz eine Parallelität bei der Verfahren (des Amtshaftungsprozesses einerseits und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens andererseits) unterbinden will. Das Abstellen auf die Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses macht überdies deutlich, dass die Parteien des Amtshaftungsprozesses gegen ihren Willen nicht ein allenfalls zeitaufwändiges Feststellungsverfahren beim VwGH akzeptieren müssen, wenn die Frage, ob die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG abhängt, vom Amtshaftungsgericht unrichtig beurteilt wird vergleiche VwGH 9.11.2004, 2004/01/0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FE2024110001.H01

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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