RS Vwgh 2025/9/19 Ra 2025/04/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2025
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Index

L78106 Starkstromwege Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §75 Abs1
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0078 E 9. Oktober 2014 VwSlg 18945 A/2014 RS 7

Stammrechtssatz

In einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren können die Grundeigentümer im Rahmen ihrer Parteistellung eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes im Sinn der - zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen - hg. Judikatur zu verstehen ist. Hiebei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.In einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren können die Grundeigentümer im Rahmen ihrer Parteistellung eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes im Sinn der - zu Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ergangenen - hg. Judikatur zu verstehen ist. Hiebei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040199.L04

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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