TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/26 92/10/0152

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §37 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1982 §37 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1992, Zl. N-101986-Mö-1992, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer - in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG der U-GmbH in W, zu verantworten, daß in H, auf dem Grundstück Nr. 1526, zwei Werbetafeln im Ausmaß von je 2,6 x 5,10 m in der Zeit vom 5. Juni 1990 bis zumindest 7. Mai 1991 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1982 errichtet und betrieben wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (Oö NSchG 1982) in zwei Fällen begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je S 2.500,-- (pro Tafel), somit insgesamt S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 35 Stunden), verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 Oö NSchG 1982 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt (§ 9).

Nach § 9 Abs. 1 Oö NSchG 1982 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist eine Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat, oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, zwei Werbetafeln ohne die hiefür erforderliche Bewilligung errichtet und betrieben zu haben. In der Beschwerde wird u.a. darauf hingewiesen, daß das Naturschutzgesetz nicht von "Werbetafeln", sondern von "Werbeeinrichtungen" spricht. Die Anzahl der - allfälligen - Verwaltungsübertretungen habe sich demnach nicht an der Anzahl von "Tafeln" zu orientieren. Da im Beschwerdefall eine in sich baulich geschlossene Einheit (Doppelplakatwand), die in einem Zuge errichtet worden sei, vorliege, könnte allenfalls eine Verwaltungsübertretung gegeben sein.

Dieses Vorbringen erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Das Oberösterreichische Naturschutzgesetz 1982 spricht in seinen §§ 9 bzw. 37 Abs. 1 Z. 1 von "Werbeeinrichtungen". Unter diesem Begriff wäre auch eine Doppelplakatwand im Sinne des Beschwerdevorbringens zu subsumieren. Ob im Beschwerdefall allerdings eine solche Werbeeinrichtung oder zwei voneinander getrennte Werbeeinrichtungen vorhanden sind, kann auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht eindeutig beantwortet werden. Während die Behörde erster Instanz von zwei (gesonderten) Werbetafeln ausgegangen ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis ausdrücklich darauf hingewiesen, daß lediglich EINE Werbeeinrichtung vorhanden sei. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde jedoch nicht weiter auseinandergesetzt. Daß die U-GmbH mit Schreiben vom 13. Juni 1990 um die (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für zwei errichtete "Werbetafeln" angesucht hat, enthob die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Errichtung UND der Betrieb der Werbetafeln - und nicht wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, der bloße Betrieb - vorgeworfen worden ist. Sollte nur der Betrieb zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides gemacht werden, hätte es einer entsprechenden Korrektur des Spruches bzw. in weiterer Folge wohl auch des Strafausmaßes bedurft.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100152.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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