RS Vwgh 2025/9/9 Ra 2024/16/0038

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Abgabepflichtige von einer in der Rechtsprechung aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestands nicht Gebrauch gemacht hat, führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, wenn bei Unterlassung dieser Gestaltungsmöglichkeit kein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis, das zu einem atypischen Vermögenseingriff führt, vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160038.L13

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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