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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Rechtssatz
Der Umstand, dass die Abgabepflichtige von einer in der Rechtsprechung aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestands nicht Gebrauch gemacht hat, führt nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, wenn bei Unterlassung dieser Gestaltungsmöglichkeit kein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis, das zu einem atypischen Vermögenseingriff führt, vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160038.L13Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025