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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Rechtssatz
Die Einhebung der Abgabe gilt weder in den Fällen einer verschärfenden, strengeren, anspruchserhöhend wirkenden Rechtsprechung noch in Fällen neuer Rechtsprechung als unbillig, da solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und somit nicht zu Unbilligkeiten der Einbeziehung des Einzelfalls führen (vgl. VwGH 18.2.1991, 91/15/0008). Dies gilt umso mehr für eine für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung durch den VwGH, die sich auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.Die Einhebung der Abgabe gilt weder in den Fällen einer verschärfenden, strengeren, anspruchserhöhend wirkenden Rechtsprechung noch in Fällen neuer Rechtsprechung als unbillig, da solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und somit nicht zu Unbilligkeiten der Einbeziehung des Einzelfalls führen vergleiche VwGH 18.2.1991, 91/15/0008). Dies gilt umso mehr für eine für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung durch den VwGH, die sich auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160038.L12Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025