RS Vwgh 2025/9/9 Ra 2024/16/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2025
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Einhebung der Abgabe gilt weder in den Fällen einer verschärfenden, strengeren, anspruchserhöhend wirkenden Rechtsprechung noch in Fällen neuer Rechtsprechung als unbillig, da solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und somit nicht zu Unbilligkeiten der Einbeziehung des Einzelfalls führen (vgl. VwGH 18.2.1991, 91/15/0008). Dies gilt umso mehr für eine für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung durch den VwGH, die sich auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.Die Einhebung der Abgabe gilt weder in den Fällen einer verschärfenden, strengeren, anspruchserhöhend wirkenden Rechtsprechung noch in Fällen neuer Rechtsprechung als unbillig, da solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und somit nicht zu Unbilligkeiten der Einbeziehung des Einzelfalls führen vergleiche VwGH 18.2.1991, 91/15/0008). Dies gilt umso mehr für eine für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung durch den VwGH, die sich auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160038.L12

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten