RS Vwgh 2025/9/9 Ra 2024/16/0038

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0016 E 28. Juni 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Abgehen des VwGH von seiner bisherigen Rechtsprechung durch einen verstärkten Senat (bei unveränderter Rechtslage) führt nicht dazu, dass sämtliche auf der bisherigen Rechtsprechung beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären (vgl. VwGH 17.5.1989, 85/13/0201, 0202, ÖStZB 1990, 27; 18.2.1991, 91/15/0008; 24.2.1992, 91/15/0105; 17.10.2001, 98/13/0073).Ein Abgehen des VwGH von seiner bisherigen Rechtsprechung durch einen verstärkten Senat (bei unveränderter Rechtslage) führt nicht dazu, dass sämtliche auf der bisherigen Rechtsprechung beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären vergleiche VwGH 17.5.1989, 85/13/0201, 0202, ÖStZB 1990, 27; 18.2.1991, 91/15/0008; 24.2.1992, 91/15/0105; 17.10.2001, 98/13/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160038.L11

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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