RS Vwgh 2025/9/9 Ra 2024/16/0038

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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Index

000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole

Norm

BAO §236
FORG
GSpG 1989 §58 Abs3

Rechtssatz

Gegen die Sichtweise, wonach die Einbeziehung aller in Aussicht gestellten Gewinne in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis ist, das zu einem atypischen Vermögenseingriff führt, spricht bereits, dass § 58 Abs. 3 GSpG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24. Jänner 2017, Ro 2015/16/0038, durch den Gesetzgeber nicht angepasst wurde, was etwa im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, mit dem es auch zu Änderungen des GSpG kam, möglich gewesen wäre.Gegen die Sichtweise, wonach die Einbeziehung aller in Aussicht gestellten Gewinne in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe nach Paragraph 58, Absatz 3, GSpG ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis ist, das zu einem atypischen Vermögenseingriff führt, spricht bereits, dass Paragraph 58, Absatz 3, GSpG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24. Jänner 2017, Ro 2015/16/0038, durch den Gesetzgeber nicht angepasst wurde, was etwa im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, mit dem es auch zu Änderungen des GSpG kam, möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160038.L10

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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