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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346Rechtssatz
Der Begriff der Patronatserklärung ist nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Schuldner verschiedenen Person, dem Patron, die einen ganz unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag (vgl. OGH 11.7.1985, 7 Ob 572/85= SZ 58/127).Der Begriff der Patronatserklärung ist nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Schuldner verschiedenen Person, dem Patron, die einen ganz unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag vergleiche OGH 11.7.1985, 7 Ob 572/85= SZ 58/127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160038.L03Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025