RS Vwgh 2025/9/24 Ra 2025/09/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8
DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §26
DMSG 1923 §26 Abs4
DMSG 1923 §31 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Es fehlt der Eigentümerin eines unbeweglichen Denkmals schon mangels subjektiv-öffentlichem Recht auf Wahrung des Denkmalschutzes an der Berechtigung zur Erhebung einer darauf abzielenden Revision in einem Verfahren nach § 31 Abs. 1 DMSG.Es fehlt der Eigentümerin eines unbeweglichen Denkmals schon mangels subjektiv-öffentlichem Recht auf Wahrung des Denkmalschutzes an der Berechtigung zur Erhebung einer darauf abzielenden Revision in einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, DMSG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090066.L03

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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