Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Es fehlt der Eigentümerin eines unbeweglichen Denkmals schon mangels subjektiv-öffentlichem Recht auf Wahrung des Denkmalschutzes an der Berechtigung zur Erhebung einer darauf abzielenden Revision in einem Verfahren nach § 31 Abs. 1 DMSG.Es fehlt der Eigentümerin eines unbeweglichen Denkmals schon mangels subjektiv-öffentlichem Recht auf Wahrung des Denkmalschutzes an der Berechtigung zur Erhebung einer darauf abzielenden Revision in einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, DMSG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090066.L03Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025