TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/27 92/07/0133

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §17;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;
WRG 1959 §111 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des P in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. Juni 1992, Zl. LAS-194/6-89, betreffend Leistung einer Entschädigung gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft F, vertreten durch deren Obmann M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 13. April 1953 wurde auf Antrag der Mehrheit der Grundbesitzer die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemeinde F eingeleitet. Auch Grundstücke des Beschwerdeführers wurden in das Zusammenlegungsverfahren miteinbezogen. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan über die in die Zusammenlegung einbezogenen landwirtschaftlichen Grundstücke lag vom 15. bis 30. August 1960 in der Gemeindekanzlei von F zur allgemeinen Einsichtnahme bereit. Der Bescheid der AB vom 4. Dezember 1969 über die vorläufige Übernahme der neuen Feldflur von F lag vom

2. bis 16. Jänner 1970 in der Gemeinde F zur Einsichtnahme auf und erwuchs in Rechtskraft.

Am 31. Oktober 1981 bildete sich in der Gspantalrunse im Zusammenlegungsgebiet ein Murbruch, welcher über den Winter 1981/1982 bis Mai 1982 andauerte. In der Folge wurden in diesem Bereich ein Auffangbecken errichtet und diverse Regulierungsmaßnahmen durchgeführt. Zwecks Klärung der durch die Sanierungsmaßnahmen betroffenen nachbarrechtlichen Verhältnisse wurde über eine am 19. Februar 1987 durchgeführte Besprechung eine Niederschrift folgenden Inhaltes aufgenommen:

"NIEDERSCHRIFT.

aufgenommen vom Vertreter des Amtes der Tiroler

Landesregierung Dipl.-Ing. W. W.

am 19. Februar 1987

im Haus des Bürgermeisters der Gemeinde F. J. M.

im Beisein des Operationsleiters OR. Dipl.-Ing. J. F., des Bürgermeisters der Gemeinde F J. M. und nachstehender Parteien

A. T., F. 54

F. F., F. 22

J. L., F. 13

A. M., F. 2,

M. P., Mutter des P. P., F. 25 (Beschwerdeführer) Gegenstand ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse und die Regelung der Erhaltung des Gerinnes und des Ablagerungsbeckens, welches durch die im Jahr 1982 abgegangene Gspantalwaldmure notwendig wurde.

Es wird vereinbart, daß das im Lageplan ausgeschiedene Gerinne und das Auffangbecken an eine zu bildende Wassergenossenschaft abgetreten wird.

Der Eigentümer der Gp. 752 F. F. tritt die Flächen zu

nachstehenden Bedingungen ab:

...

P. P. (Beschwerdeführer) erhält als Ausgleich für die Gerinnefläche auf Gp. 758 die an diese Gp. anschließenden und aufzulassenden Teile der Wegparzelle Gp. 757 kostenlos in sein Eigentum.

Der an die Gp. 764, J. L. angrenzende Teil der Wegparzelle Gp. 757 wird der Gp. 764 kostenlos zugeschlagen. Die erforderliche Zufahrt von Weg Gp. 759 zu seiner Gp. 764 wird im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens errichtet.

Der östlich der Wegparzelle Gp. 759 anschließende Teil des ausgeschiedenen Gerinnes bis zum Gemeindewald wird vom jeweiligen Eigentümer kostenlos abgetreten (wird).

Zur Erhaltung des Gerinnes und des Beckens wird eine Wassergenossenschaft gebildet, zu der sich die Anrainer im Verhältnis der angrenzenden Uferlängen zusammenschließen.

Der Bürgermeister erklärt, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, daß die Gemeinde bei einer notwendigen Räumung des Beckens den Interessentenbeitrag zu diesen Kosten übernimmt. Im Bereich des rechten Ufers übernimmt den Anteil entsprechend der Uferlänge an der Südgrenze der Gp. 777. A. T.

Die vorstehenden Vereinbarungen treten mit dem Zeitpunkt der zustimmenden Erklärung des Gemeinderates in Kraft. In diesem Fall wird die Ablöse an F. F. bis längstens Jahresende zur Gänze bezahlt."

(Unterschriften der Anwesenden).

Am 8. Juli 1988 erließ die AB eine Kundmachung folgenden

Inhaltes:

"Betreff: Zusammenlegung F.

Regulierungsmaßnahme in der Gspantalwaldrunse

wasserrechtliche Bewilligung-Genossenschaftsbildung

KUNDMACHUNG

Im Bereich der Gspantalwaldrunse wurde nach dem Murschaden im Jahre 1982 ein Auffangbecken errichtet und diverse Regulierungsmaßnahmen durchgeführt, die nunmehr wasserrechtlich nachträglich zu bewilligen sind.

Gleichzeitig haben die Grundeigentümer der anrainenden Grundflächen um die Bildung einer Wassergenossenschaft zum Zwecke der Erhaltung des Gerinnes und des Auffangbeckens gebeten.

Über dieses Ansuchen wird gemäß § 72 TFLG 1968, i.V.m. §§ 38, 41 f., 73 ff., 107 und 111 WRG 1959 die mündliche Verhandlung

AUF MITTWOCH FRN 27.7.1988

Zusammentritt der Amtsabordnung UM 10.00 UHR im GEMEINDEAMT F.

anberaumt."

Der Beschwerdeführer wurde persönlich geladen, ist jedoch zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht erschienen.

Mit Bescheid der AB vom 29. September 1988 wurde "unter Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach § 72 Abs. 4 TFLG 1978, LGBl. Nr. 54, gemäß §§ 19, 41 f, 111 und 121 WRG 1959 sowie § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1884" der Zusammenlegungsgemeinschaft F. die wasserrechtliche Bewilligung für das im Befund näher beschriebene Bauprogramm zur Ableitung der Gspantalwaldrunse nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes erteilt. In der Begründung führte die AB aus, daß die Gesamtanlage zwischenzeitlich fertiggestellt und im wesentlichen plan- und fachgemäß ausgeführt sei. Durch das Bauprogramm seien die Grundstücke 781, 778, 777, 762, 763, 758, 752, 701, 776, 740, 757 und 759, sämtliche KG F. berührt. Die Grundaufbringung und die Frage der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse sei bereits im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt. Ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens stützte die AB auf § 72 Abs. 4 TFLG 1978, "zumal in F. ein Grundzusammenlegungsverfahren anhängig ist und die Parteien des Wasserrechtsverfahrens gleichzeitig Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke sind".

Mit Anbringen vom 13. Oktober 1988, bei der AB eingelangt am 14. Oktober 1988, beantragte der Beschwerdeführer "Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüche im Betrage von S 200.000,--" unter Bezugnahme auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der AB vom 29. September 1988 mit der Begründung, das gegenständliche Erdgerinne (Graben) verlaufe in einer Breite von 5 m durch vier seiner Grundstücke. Drei derselben würden durch das Gerinne getrennt bzw. hievon durchzogen. Das Erdgerinne beanspruche ca. 1.500 m2 bis 1600 m2 Kulturgrund, welcher somit für den Beschwerdeführer verloren gegangen sei. Dadurch sei ein Wertverlust der verbleibenden Grundstücksflächen eingetreten. Die Trennung bzw. Teilung der Grundstücke bedeute im übrigen als Folge des verlaufenden Erdgerinnes eine Bewirtschaftungserschwernis.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 gab die AB dem Antrag des Beschwerdeführers "auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen" keine Folge.

Der Beschwerdeführer berief.

Im Berufungsverfahren gab der Vertreter des Beschwerdeführers die Erklärung ab, "daß er seine Entschädigungsansprüche gem. Schriftsatz v. 13.X.1988 auf § 111 Abs. 4 WRG stütze" (AV vom 3. März 1989).

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 18. Mai 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers im Grunde des § 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m.

§ 72 Abs. 4 TFLG 1978 sowie in Verbindung mit § 111 Abs. 4 WRG 1959 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Ausgehend von dem vordargestellten Sachverhalt führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides aus, der Beschwerdeführer habe als von der wasserrechtlich bewilligten Anlage Betroffener bei der seinerzeitigen Wasserrechtsverhandlung keine Einwendungen erhoben; auch vom Projektswerber, der Zusammenlegungsgemeinschaft F., sei kein Antrag auf ausdrückliche Einräumung von Dienstbarkeiten gestellt worden. Demnach hätten im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt zu gelten und könne der Beschwerdeführer demgemäß binnen Jahresfrist allfällige Entschädigungsansprüche bei der Wasserrechtsbehörde stellen. Es sei daher rechtswidrig, wenn die AB meine, daß sie solche Ersatzansprüche deswegen ablehnen könne, weil der Beschwerdeführer seinerzeit bei der wasserrechtlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben habe. Die Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 lasse zwar die Rechtsfolge der Präklusion bezüglich des Projektes eintreten, die Möglichkeit einer Entschädigung bleibe jedoch weiterhin offen (Verweis auf Grabmayr/Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht Seite 538 Anm 24). Da die AB das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf Entschädigung wegen Präklusion im Sinne des § 42 (gemeint offensichtlich: AVG) im Endeffekt zurückgewiesen habe, erscheine der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Da zur Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich Entschädigungsansprüche zustünden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei mit Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen gewesen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1991 erließ die AB den Zusammenlegungsplan gemäß § 23 TFLG 1978 für die Zusammenlegung F.

Der Beschwerdeführer konkretisierte den geltend gemachten Anspruch über Aufforderung der AB mit Schreiben vom 24. November 1989 wie folgt:

"1.

Das gegenständliche Erdgerinne mit einer Breite von 5 m beansprucht ca. 1600 m2 Kulturgrund des Antragstellers. Diesbezüglich wird auf den Antrag vom 13.10.1988 verwiesen.

    Hiefür, also aus dem Titel der damit eingeräumten

    Dienstbarkeiten wird ein Betrag von            S 170.000,--

    geltend gemacht.

2.  Der Wertverlust wird mit                       S  15.000,--

    beziffert.

3.  Die Bewirtschaftungserschwernis wird ebenfalls

    mit                                            S  15.000,--

    beziffert."

In diesem Schriftsatz ergänzt der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt:

"Auch wenn das durch die Grundstücke des Antragstellers verlaufende 5 m breite Erdgerinne seitens der Behörde als "eingeräumte Dienstbarkeit" qualifiziert wird bzw. das Gesetz diese Bezeichnung vorsieht, so darf doch seitens des Antragstellers darauf verwiesen werden, daß die Errichtung dieses Erdgerinnes durch die Grundstücke des Antragstellers einer völligen Enteignung gleichzusetzen ist. In tatsächlicher Hinsicht macht es keinen Unterschied für den Antragsteller, ob die Grundflächen zur Errichtung des Erdgerinnes enteignet wurden oder ob dieser Zustand als Dienstbarkeit qualifiziert wird. Es sind daher die oben angeführten Bewertungen als durchaus angemessen zu bezeichnen.

Der Antragsteller erlaubt sich auch den Hinweis, daß eine Entschädigung nur aus dem Titel der Einräumung der Dienstbarkeit verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, weil diese sogenannte Einräumung der Dienstbarkeit faktisch einer Enteignung gleichzusetzen ist."

Im fortgesetzten Verfahren vor der AB modifizierte der Beschwerdeführer seine Begehren in der Verhandlung vom 7. November 1991 dahingehend, daß er als Ablöse für das bestehende Gerinne S 60.000,--, für Bewirtschaftungserschwernis S 24.000,-- und für Wertminderung S 15.000,-- verlange. Ergänzend führte er aus, daß die Zusammenkunft, die zur Niederschrift vom 19. Februar 1987 geführt habe, als Besprechung ausgeschrieben worden sei und für ihn den Anschein erweckt habe, daß bei diesem Termin keinerlei Entscheidungen gefällt würden. Daher habe er seine Mutter zu dieser Besprechung entsandt, ohne ihr irgendeine Ermächtigung zu allfällig bindenden Erklärungen erteilt zu haben. Seine Mutter sei von ihm auch nicht mit Vollmacht ausgestattet worden. Überraschend und für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar habe seine Mutter den Inhalt der Niederschrift vom 19. Februar 1987 unterfertigt, welcher für ihn jedoch aus obigen Gründen nicht bindend und mit deren Inhalt er auch nicht einverstanden sei. Er erkläre sich lediglich hinsichtlich der Zuschreibung der Wegparzelle von ca. 260 m2, weil dies eben durchgeführt sei, mit dem Inhalt der Niederschrift vom 19. Februar 1987 einverstanden.

Mit Bescheid der AB vom 19. Dezember 1991 wurde der Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers im Grunde des § 72 Abs. 4 TFLG 1978, LGBl. Nr. 54, i.V.m. § 111 Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/90 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die AB - zusätzlich zu dem bereits oben dargestellten Sachverhalt - entscheidungswesentlich aus, durch die gegenständliche wasserrechtlich genehmigte Anlage seien die Grundstücke des Beschwerdeführers berührt worden (hiebei handle es sich um die Altgrundstücke 337, 332, 328, 361 und 362, welche nach der Zusammenlegung den Grundstücken 781/1, 781/3, 778/1, 778/2, 763, 758/1 und 758/2 entsprächen). Die Besprechung vom 19. Februar 1987 sei von Hofrat Dipl.-Ing. W., Vorstand der Gruppe III d im Amte der Tiroler Landesregierung, durchgeführt worden. Die in dieser Verhandlungsschrift genannten Beträge seien bereits ausbezahlt worden. Die Ausbezahlung sei durch die Abteilung III d 3 (für die Zusammenlegung) sowie aus Mitteln des Katastrophenfonds erfolgt. Im Zusammenlegungsplan vom 28. Mai 1991 werde unter Punkt VII ausgeführt:

"Die Gspantalwaldrunse einschließlich des Murauffangbeckens wurde nach den Murschäden des Jahres 1982 als Sofortmaßnahme von der Wildbach- und Lawinenverbauung reguliert bzw. errichtet. Hiefür wurde der Zusammenlegungsgemeinschaft F. mit Bescheid vom 29.9.1988 nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und wurde die Gesamtmaßnahme wasserrechtlich für überprüft erklärt. Für die Gspantalwaldrunse und das Auffangbecken wurden im Verfahren die Gst. 752/2 (Becken) und 781/2 (Gerinne) gebildet und diese dem öffentlichen Gut Gewässer in EZ 65 KG F. zugeschrieben. Die Erhaltung des Gerinnes und Beckens obliegt der Gemeinde F. (Gemeinderatsbeschluß vom 7.3.1991). Mit Niederschrift der Abteilung III d 3 vom 19.2.1987, Zl. IIId 3-1062/417, wurde die Grundablöse für das Gerinne und das Becken mit den berührten Grundeigentümern geregelt. F. F. erhielt für den in Anspruch genommenen Grund aus Mitteln des Katastrophenfonds eine Geldentschädigung. P. P. (Beschwerdeführer) erhielt für die durch die Regulierung in Anspruch genommene Teilfläche von 264 m2 des Gst. 758 aus der aufgelassenen Wegparzelle Gst 757 eine Fläche von 260 m2 zugewiesen. Den übrigen Teil der Regulierungsstrecke ab dem Weg Gst 759 bis zum Gemeindewald haben die berührten Grundeigentümer entschädigungslos abgetreten."

Der Zusammenlegungsplan sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden und sei unbekämpft geblieben. Der geforderte Grundausgleich sei vereinbarungsgemäß dem Beschwerdeführer zugewiesen worden. Die Gerinnefläche sei der Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung, öffentliches Gut Gewässer zugeschrieben worden. Rechtlich folgerte die AB, daß es sich bei den "drei Gründen, auf die sich der gegenständliche Ersatzanspruch stützt", um Einwendungen handle, die typischerweise im wasserrechtlichen Regulierungsverfahren hätten erhoben werden müssen. § 111 Abs. 4 WRG 1959 sehe keinesfalls vor, daß nach Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nochmals Einwendungen gegen das Projekt erhoben werden könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, daß zufolge § 111 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 allfällige Entschädigungsansprüche nur mehr aus dem Titel der Einräumung einer Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 gestellt werden dürften. Nach Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides könnten nur mehr Rechtsverluste geltend gemacht werden, welche aus dem Titel der Einräumung einer Dienstbarkeit resultierten. Mangels Bekämpfung des Zusammenlegungsplanes habe sich der Beschwerdeführer mit der eigentumsmäßigen Neuordnung sowie mit dem durchgeführten Grundausgleich einverstanden erklärt. Die Agrarbehörde habe die Frage der Grundaufbringung von der Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem Titel der Einräumung der Dienstbarkeit getrennt. Sie sei im Verfahren davon ausgegangen, daß der Antragsteller für die durch die Regulierung in Anspruch genommene Teilfläche von 264 m2 aus Grundstück 758 eine Fläche von 260 m2 aus der aufgelassenen Wegparzelle Grundstück 757 zugewiesen bekommen habe. Den übrigen Teil der Regulierungsstrecke ab Grundstück 759 bis zum Gemeindewald hätten sämtliche Grundeigentümer, also auch der Beschwerdeführer entschädigungslos abgetreten. Daher sei das gesamte Gerinne (also auch in seinem oberen Teil) der Republik Österreich, Bundeswasserverwaltung, öffentliches Gut Gewässer, zugeteilt worden. Inkonsequent erscheine die Haltung des Beschwerdeführers in der Frage, daß zwar dieser Grundausgleich akzeptiert werde, andererseits aber die Ermächtigung seiner Mutter zur Abgabe von allfälligen bindenden Erklärungen bestritten werde. Die Behörde habe auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen können, daß er seine Mutter bevollmächtigt habe und habe gemäß § 10 Abs. 4 AVG von einer Vollmachtsbeibringung absehen können. Zudem sei die Grundaufbringungsfrage in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1988, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen sei, einwandfrei ventiliert worden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer daher gemäß § 42 AVG präkludiert. Der nunmehrige auf § 111 Abs. 4 WRG 1959 gestützte Antrag des Beschwerdeführers hätte richtigerweise ein genau beziffertes Entschädigungsbegehren, welches sich einzig und allein auf Ansprüche aus dem Titel der Einräumung einer Legalservitut stütze, zum Gegenstand haben dürfen. Ein Vorbringen in diese Richtung sei jedoch aus dem gesamten Antragsbegehren nicht zu erkennen. Diese Legalservituten umfaßten laut Spruchpunkt III des Bescheides vom 29. September 1988 den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage, sowie das Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken. Der gesamte bisherige Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der AB lasse jedoch kein Vorbringen erkennen, das in diese Richtung gehe. Beim gesamten wasserrechtlich bewilligten Projekt handle es sich um eine Regulierungsmaßnahme, die rechtlich eine Bachbettwiederherstellung sowie die Errichtung eines Auffangbeckens als Sofortmaßnahme des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand habe. Das Gerinne selbst sei durch eine Katastrophe im Jahre 1982 in der Weise eingetieft worden, daß unter anderem ca. 1570 m2 Kulturgrund des Beschwerdeführers von Murschäden betroffen worden seien. Hiebei handle es sich einwandfrei um vis maior. Nicht zuletzt das Schreiben des Antragstellers vom 8. Juli 1984 habe die AB veranlaßt, tätig zu werden und aus Mitteln des Katastrophenfonds Ausgleiche zu schaffen sowie in der Folge die Fragen der Grundaufbringung zu lösen und die Regulierung wasserrechtlich zu genehmigen und gleichzeitig zu überprüfen. Die begehrte Bereinigung der Eigentumsverhältnisse sei zwischenzeitig im Zusammenlegungsplan durchgeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 72 TFLG sowie § 111 Abs. 4 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, trotz der im § 117 Abs. 4 WRG 1959 normierten sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei die Zuständigkeit der Agrarbehörden im vorliegenden Fall deshalb gegeben, da sie "in Wahrnehmung ihrer Generalzuständigkeit gemäß § 74 Abs. 4 TFLG 1978 (offensichtlich gemeint § 72 Abs. 4 TFLG 1978) tätig geworden" seien. Die funktionellen Zuständigkeitsregeln des Agrarbehördengesetzes 1950 gingen der Regelung des § 117 Abs. 4 WRG 1959 vor. Im gegenständlichen Fall liege eine "Übereinkunft" vor, welche in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1987 getroffen worden sei. Bei dieser Verhandlung habe die Mutter des Beschwerdeführers das Einverständnis zur Abtretung der getroffenen Grundflächen erklärt und als Entschädigung dafür die Zuweisung des an die Parzelle 758 anschließenden Teiles der Parzelle 757 begehrt. Dies sei ihm (dem Beschwerdeführer) auch von der Gemeinde F. (gemeint offensichtlich Zusammenlegungsgemeinschaft F.) zugesagt worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1988 selbst auf die seiner Mutter erteilte Vollmacht berufen und erst in weiterer Folge in Reaktion auf den Verfahrensfortgang seine "Argumentationslinie" entsprechend abgeändert. Auch sein Fernbleiben von der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung sei ein Indiz dafür, daß er die Erklärung seiner Mutter als bindend und sich selbst als hinreichend entschädigt angesehen habe. Der Zusammenlegungsplan sei vom Beschwerdeführer ebenfalls unbeeinsprucht geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich also mit der bereits in der Vereinbarung vom 19. Februar 1987 getroffenen und nunmehr nochmals im Zusammenlegungsplan festgelegten Entschädigungsregelung einverstanden erklärt. Es würde nunmehr dem "Grundsatz von Treu und Glauben" widersprechen, dem Beschwerdeführer über die seinerzeitig vereinbarte Entschädigungsregelung hinaus, die von ihm mehrfach anerkannt worden sei (Nichterscheinen zur Wasserrechtsverhandlung am 27. Juli 1988, Nichteinbringung einer Berufung gegen den Z.-Plan), noch eine Entschädigung im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 zuzusprechen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Zuerkennung einer Entschädigungsleistung gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, es läge eine Übereinkunft bezüglich der Entschädigungsleistung vor, wäre dann zutreffend, wenn der Beschwerdeführer in der Besprechung vom 19. Februar 1987 seiner Mutter tatsächlich eine ausdrückliche Vollmacht erteilt hätte, bindende Zusagen bezüglich einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse abgeben zu können. Zur Abgabe derartiger Erklärungen durch die Mutter des Beschwerdeführers hätte aber eine allgemeine Vollmacht nicht ausgereicht, vielmehr hätte der Beschwerdeführer seine Mutter mit einer diesbezüglichen Spezialvollmacht ausstatten müssen. Daß letztlich das Ergebnis vom Beschwerdeführer akzeptiert habe werden müssen, ändere am Mangel dieser Vollmacht nichts. Zudem habe die Behörde den wahren Verhandlungsgegenstand "verschleiert", da am 19. Februar 1987 zu einer "Besprechung" geladen worden sei, in der Folge aber über die Neuregulierung der Eigentumsverhältnisse in dem Bereich des Auffangbeckens verhandelt worden sei. Wenn daher im § 111 Abs. 4 WRG 1959 von einer "Übereinkunft" gesprochen werde, könne es sich nur um eine rechtswirksame Übereinkunft handeln. Ausgehend von der Rechtsansicht, daß die Mutter des Beschwerdeführers zur Vereinbarung des Grundabtausches einer Spezialvollmacht bedurft hätte, diese tatsächlich aber nicht vorgelegen sei, könne vom Vorliegen einer rechtsgültigen Vereinbarung nicht gesprochen werden. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Grundabtausch rechtlich nicht mehr einseitig vom Beschwerdeführer rückgängig gemacht habe werden können. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch beim letztlich begehrten Entschädigungsbetrag diesen Realerfolg des Grundabtausches anrechnen lassen und begehre nunmehr den Betrag von S 99.000,--. Die belangte Behörde habe die Anwendbarkeit des § 111 Abs. 4 WRG 1959 auf den gegenständlichen Fall daher zu Unrecht verneint.

Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Die Agrarbehörden haben in der zur Beurteilung vorliegenden Beschwerdesache - wie bereits im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt und vom Beschwerdeführer auch nicht bezweifelt - unter Inanspruchnahme ihrer Generalkompetenz gemäß § 72 Abs. 4 TFLG 1978 zulässigerweise in der Sache entschieden.

Gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 - auf diesen Tatbestand stützte der Beschwerdeführer sein Entschädigungsbegehren im Verfahren vor den Agrarbehörden und beruft sich ausdrücklich auch in der Beschwerde darauf - ist, wenn sich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergeben hat, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

Die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der AB vom 29. September 1988 ausgesprochene Bewilligung betraf das bereits durchgeführte Bauprogramm zur Ableitung der Gspantalwaldrunse im Zusammenlegungsgebiet F. Dies stellt eine gemeinsame Maßnahme und Anlage im Sinne des § 17 TFLG 1978 im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens F. dar. Der von der AB erlassene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Durch die Erlassung des Zusammenlegungsplanes gemäß § 23 TFLG 1978 für die Zusammenlegung F. mit Bescheid der AB vom 28. Mai 1991 wurden sämtliche Ansprüche, die das Zusammenlegungsverfahren betreffen, abschließend geregelt, u.a. auch allfällige "Entschädigungsansprüche" der nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art. Ausdrücklich ergibt sich dies aus der im Punkt VII des in Rechtskraft erwachsenen Zusammenlegungsplanes enthaltenen - oben wiedergegebenen - Begründung.

Der Beschwerdeführer kann einen Anspruch aus § 111 Abs. 4 WRG 1959 auch schon deshalb nicht ableiten, weil mit dem von der AB erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 29. September 1988 keine Dienstbarkeiten begründet worden sind.

Schon deshalb erweist sich die Beschwerde als nicht begründet, weshalb sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs 2. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren und hat daher keinen Kostenersatzanspruch erworben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070133.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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