TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/27 94/17/0301

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

BWG 1993 §70 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerde der XY-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. RB, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. Mai 1994, Zl. 23 5316/83-V/13/94, betreffend Ersatz der Kosten eines Regierungskommissärs, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 16. September 1994, Zlen. 94/17/0159, 0160, 0161, 0280, entnommen werden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Für vorliegenden Beschwerdefall ist folgendes von Bedeutung:

Mit Spruchpunkt 1. des mündlich verkündeten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 25. Februar 1994 wurde Dkfm. P "gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit. a) BWG" zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bei der Beschwerdeführerin ab 26. Februar 1994, 00.00 Uhr, bis zum 31. Juli 1994, 24.00 Uhr, bestellt.

Ein inhaltlich gleichlautender Bescheid wurde am selben Tage auch gegenüber Dkfm. P verkündet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte der Bundesminister für Finanzen die Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 7 des Bankwesengesetzes, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), auf, die dem Bund durch die Bestellung "der Person Dkfm. P" zum Regierungskommissär bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 28. Februar 1994 bis 7. April 1994 entstandenen Kosten in Höhe von S 204.000,-- zu ersetzen. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 7. April 1994 sei Prof. K "gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 70 Abs 3 BWG" als fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bei der Beschwerdeführerin ab 7. April 1994, 14.00 Uhr, bis 31. Juli 1994, 24.00 Uhr, bestellt worden. Die mit Bescheid vom 25. Februar 1994 erfolgte Bestellung des Dkfm. P zum Regierungskommissär sei durch die Bestellung von Prof. K mit Wirksamkeit vom 7. April 1994, 14.00 Uhr, außer Kraft gesetzt worden. Laut Schreiben des Dkfm. P vom 19. April 1994 an die belangte Behörde habe ihn die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 1994 informiert, daß er für seine Tätigkeit als Regierungskommissär mit Wirkung ab 26. Februar 1994 von der Beschwerdeführerin nicht mehr honoriert werden würde. Dkfm. P beantrage daher, seine Funktionsgebühr bescheidmäßig mit S 204.000,-- festzusetzen. Diese Funktionsgebühr stehe in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den daraus entstandenen Aufwendungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß sie zum Ersatz der Funktionsgebühr des Regierungskommissärs Dkfm. P nicht herangezogen werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des BWG

haben folgenden Wortlaut:

"§ 70. ...

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

1.

...

2.

eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, ...

...

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. ...

...

(6) Dem Regierungskommissär ist nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.

(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 6 entstehenden Kosten sind vom betroffenen Kreditinstitut zu ersetzen."

Insoweit zutreffend macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die Bestimmung des § 70 Abs. 7 BWG sei auf Dkfm. P nicht anwendbar, weil er nicht rechtmäßig zum Regierungskommissär bestellt worden sei. Weder sei er aktiver Wirtschaftstreuhänder noch scheine er in der Meldung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 70 Abs. 3 BWG auf.

Mit dem oben bereits erwähnten Erkenntnis vom 16. September 1994, Zlen. 94/17/0159, 0160, 0161, 0280, hat der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 1. des an die Beschwerdeführerin gerichteten, mündlich verkündeten Bescheides vom 25. Februar 1994 aufgehoben und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß Dkfm. P am 25. Februar 1994 nicht mehr dem Aktivstand der Wirtschaftstreuhänder angehörte und auch nicht in der von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 14. Jänner 1994 erstatteten Meldung über geeignete Regierungskommissäre gemäß § 70 Abs. 3 BWG aufschien. Hingegen wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen den am selben Tage an Dkfm. P mündlich verkündeten Bescheid richtete, als unzulässig zurückgewiesen.

In demselben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, es liege auf der Hand, daß der Bund Kostenersatz nach § 70 Abs. 7 BWG nur für nicht rechtswidrige Maßnahmen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 6 leg. cit. fordern könne.

Aus diesem Grund war der nunmehr angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Streitteile einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170301.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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