Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen Akte der Gerichtsbarkeit mangels ZuständigkeitRechtssatz
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei Beschlüsse des BG Favoriten, ein Schreiben des OGH und weitere – nicht eindeutig bezeichnete – Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Untätigkeit der ordentlichen Gerichte hinsichtlich mehrerer vom Beschwerdeführer eingebrachter Rechtsmittel. Weder Art144 B?VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B?VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Gerichtsakt, BezirksgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2146.2025Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025