RS Vfgh 2025/9/19 A27/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2025
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Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

B-VG Art 137 / sonstige Klagen
StGG Art5
StGG Art6
EMRK 1.ZP Art1
ErdölbevorratungsG 2012 §1, §2, §3, §4, §5, §7, §8, §9 Abs7, §14, §24, §24a, §25
ABGB §1042, §1338
JN §1
IO §67
RechtsanwaltstarifG §23, §23a
VfGG §7 Abs1, §41
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IO § 67 heute
  2. IO § 67 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 67 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 67 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. IO § 67 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003
  6. IO § 67 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung einer Klage der Zentralen Bevorratungsstelle gegen den Bund auf Ersatz der Kosten für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven von Erdöl und Erdölerzeugnissen; Verhältnismäßigkeit des im öffentlichen Interesse liegenden Eingriffs in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch die Verpflichtung zur Bevorratung auf Grund des Regelungszusammenhangs im ErdölbevorratungsG; Anhebung des Höchsttarifs durch den Bundesminister, wenn der von der Zentralen Bevorratungsstelle festgelegte Bevorratungstarif die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten nicht mehr deckt; Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung bei Nichterfüllung der Vorratspflicht durch Importeure sowie der Tarifanpassung auf Grund säumiger Vertragspartner durch die Zentrale Bevorratungsstelle

Rechtssatz

Der VfGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §9 Abs7 EBG 2012, der keinen Aufwandersatz oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich für die von der klagenden Partei als Zentrale Bevorratungsstelle zu erfüllenden Pflichten vorsieht. Die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle übersieht bei ihrem Klagsvorbringen, dass die in §9 Abs7 EBG 2012 festgelegten Verpflichtungen der klagenden Partei nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 zu sehen sind. Solcherart hat der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich für die von der klagenden Partei gemäß §9 Abs7 EBG zu übernehmenden Verpflichtungen (für die Republik Österreich) geschaffen.

Die klagende Partei hat mit einer näher bezeichneten Importeurin Übernahmeverträge geschlossen, denen die allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei iSd §9 Abs1 Z4 EBG 2012 zugrunde gelegt wurden. Punkt 13. der allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei sieht dabei für den Fall, dass der klagenden Partei ein Schaden entsteht, weil der Vorratspflichtige seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Erdölbevorratungsgesetz 2012 nicht nachkommt, vor, dass der Vorratspflichtige diesen Schaden der klagenden Partei nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB zu ersetzen hat.

Die (behaupteten) finanziellen Nachteile der klagenden Partei ergeben sich aus dem Umstand, dass die näher bezeichnete Importeurin und damit Vorratspflichtige iSd §4 EBG 2012 ihre Vorratspflicht nicht erfüllt hat. Die klagende Partei trägt vor, während des Zeitraums vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 sowie vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 für diese Importeurin gemäß §9 Abs7 EBG 2012 (ersatzweise) Pflichtnotstandsreserven im Ausmaß von etwa 8,8 vH der von der klagenden Partei insgesamt zu haltenden Pflichtnotstandsreserven eingelagert zu haben.

Für den VfGH besteht kein Zweifel, dass die klagende Partei grundsätzlich verpflichtet ist, gegenüber ihren Vertragspartnern (Importeuren) die ihr zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Wenn und insoweit aber die klagende Partei aus welchem Grund immer nicht die rechtliche oder faktische Möglichkeit hat, von ihren Vertragspartnern – so offenkundig auch im Fall der Importeurin, welche auf Grund der Insolvenz ihre Entgeltverpflichtungen gegenüber der klagenden Partei nicht erfüllte bzw nicht erfüllen konnte – die vereinbarten Entgelte (Tarife) zu erhalten, ist es an der klagenden Partei, ihre Tarifgestaltung gemäß §9 Abs1 Z4 und 5 EBG 2012 in den Folgejahren anzupassen, um mögliche Verluste der Vorperiode(n) auszugleichen.

Wenn und insoweit der von der klagenden Partei für die Zukunft neu festzusetzende Tarif aus nicht von der klagenden Partei zu verantwortenden Gründen keine Deckung in dem gemäß §8 Abs5 EBG 2012 vom (nunmehr) Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verordneten Höchsttarif findet, ist der Bundesminister von Gesetzes wegen verpflichtet, den Höchsttarif anzuheben. Auf diese Weise kann über die Jahre ein möglicher finanzieller Verlust der klagenden Partei hintangehalten werden.

Aus §8 Abs5 EBG 2012 ist abzuleiten, dass der Tarif die mit der Haltung von Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten zu decken hat; mit anderen Worten, der Tarif ist so zu bemessen, dass bei langfristiger Betrachtung auch allfällige Kosten- bzw Bevorratungsausfälle von Vorratspflichtigen gedeckt werden können, die im Zivilrechtsweg nicht geltend gemacht werden können bzw etwa wegen der Insolvenz des Vertragspartners nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnten.

Sowohl bei der Festlegung der Tarife für die Übernahme der Vorratspflicht gemäß §9 Abs1 Z4 und 5 EBG 2012 als auch bei der Festlegung der Höchsttarife in der vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu erlassenden Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle nach Maßgabe des §9 Abs1 Z1 EBG 2012 (grundsätzlich) erzielte Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital und zur Stärkung desselben verwenden darf. Weiterhin hat die Beschaffung der Lagerbestände gemäß §9 Abs1 Z1 EBG 2012 unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen.

Von Bedeutung ist weiterhin, dass §67 Insolvenzordnung, wonach auch eine Insolvenzeröffnung bei Überschuldung eines Unternehmens stattzufinden hat, auf die klagende Partei als Zentrale Bevorratungsstelle keine Anwendung findet (§9 Abs1 Z1 EBG 2012). Auch dies bedeutet, dass bei der Festlegung der Tarife für Übernahmeverträge der klagenden Partei mit Importeuren gemäß §9 Abs1 Z4 und 5 EBG 2012 sowie bei der Festlegung des Höchsttarifes durch Verordnung des zuständigen Bundesministers (auch) eine vorübergehende Überschuldung der klagenden Partei in Kauf zu nehmen ist, solange dies nicht zu einem dauerhaften finanziellen Nachteil der klagenden Partei als Zentraler Bevorratungsstelle führt.

Die klagende Partei hat eine Erhöhung des Bevorratungstarifes von € 38,92 je 1.000 Erdöleinheiten auf € 41,23 je 1.000 Erdöleinheiten für die Bevorratungsperiode der Jahre 2025 und 2026 beschlossen, um den Forderungsausfall zu kompensieren. Der nunmehr festgelegte, erhöhte Bevorratungstarif für die Bevorratungsperiode der Jahre 2025 und 2026 erreicht – so wie der für die Perioden 2022-2023 und 2023-2024 festgelegte Tarif der klagenden Partei – im Übrigen (nach wie vor) nicht den durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß §8 Abs5 EBG 2012 festgelegten Höchsttarif.

Es besteht kein Zweifel, dass der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und in die Erwerbs(ausübungs-)freiheit der klagenden Partei im öffentlichen Interesse gelegen sowie verhältnismäßig ist. Es ist im Hinblick auf §8 Abs5 EBG 2012 auch nicht erkennbar, dass der klagenden Partei ein Sonderopfer auferlegt wird, zumal die Stellung der klagenden Partei als Zentrale Bevorratungsstelle zum einen nicht mit jener anderer Lagerhalter vergleichbar ist und die klagende Partei zum anderen angesichts der Möglichkeit der Tarifgestaltung von vornherein von keiner unzumutbaren Belastung betroffen ist.

In den zugesprochenen Kosten sind für die Klagebeantwortung 100 % Einheitssatz und die Erhöhung der Entlohnung um € 2,60 für die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr enthalten. Die darüber hinausgehend von der beklagten Partei begehrten Kosten für weitere Schriftsätze sind nicht zuzusprechen, weil diese weder vom VfGH aufgetragen noch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Entscheidungstexte

  • A27/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 19.09.2025 A27/2024

Schlagworte

VfGH / Klagen, Erdöl, Eigentumseingriff, Eigentumsbeschränkung, Aufwandersatz, Entschädigung, Tarif, Insolvenzrecht, Privatrecht - öffentliches Recht, Schadenersatz, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:A27.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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