RS Vfgh 2025/9/23 G181/2024

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Veröffentlicht am 23.09.2025
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 litc, Art140 Abs1b
Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG §45, §46 Abs4, §78 Abs1 Z3
BG über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe §27
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss der unselbständigen Ausübung des Berufes des Heilmasseures bei einem selbständigen Heilmasseur nach dem Medizinischen Masseur- und HeilmasseurG

Rechtssatz

Das Vorbringen der Antragstellerin lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §45, §46 Abs4 und §78 Abs1 Z3 MMHmG idF BGBl I 8/2016 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass ihr Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beschränkung in ihrer Berufsausübung als Heilmasseurin. Nach stRsp des VfGH steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf, also den Erwerbsantritt, beschränken. Die angefochtene Regelung, die eine unselbstständige Beschäftigung eines Heilmasseurs bei einem (selbstständig tätigen) Heilmasseur ausschließt, bewegt sich innerhalb dieses Spielraumes: Es ist vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder – im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten – Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren. Die Regelung ist deshalb auch – im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes – sachlich gerechtfertigt.Das Vorbringen der Antragstellerin lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §45, §46 Abs4 und §78 Abs1 Z3 MMHmG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2016, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass ihr Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Beschränkung in ihrer Berufsausübung als Heilmasseurin. Nach stRsp des VfGH steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf, also den Erwerbsantritt, beschränken. Die angefochtene Regelung, die eine unselbstständige Beschäftigung eines Heilmasseurs bei einem (selbstständig tätigen) Heilmasseur ausschließt, bewegt sich innerhalb dieses Spielraumes: Es ist vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder – im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten – Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren. Die Regelung ist deshalb auch – im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes – sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • G181/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2025 G181/2024

Schlagworte

Heilmasseure, Masseure, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, Berufsausübungsfreiheit, Berufsrecht, VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G181.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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