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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0131 B 17. März 2006 RS 2 (hier: in Bezug auf die Änderung eines Flächenwidmungsplanes und ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgte - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN). Das Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237).Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung des Gemeinderates, mit der eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgte - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu vergleiche den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN). Das Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060251.L01Im RIS seit
14.10.2025Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025