RS Vwgh 2025/9/4 Ra 2024/07/0197

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Veröffentlicht am 04.09.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §26
AWG 2002 §26 Abs1
AWG 2002 §26 Abs3
VStG §9
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/07/0198 E 04.09.2025

Rechtssatz

§ 26 AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).Paragraph 26, AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070197.L03

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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