Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §26Beachte
Rechtssatz
§ 26 AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).Paragraph 26, AWG 2002 enthält besondere Regelungen für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinn von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich (VwGH 29.8.2023, Ra 2022/07/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070197.L03Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025