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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z12Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/20/0289 E 12. Mai 2025 RS 6Stammrechtssatz
Der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, vermag nicht zu begründen, dass dieser Antragsteller einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (vgl. EuGH 27.3.2025, C-217/23).Der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, vermag nicht zu begründen, dass dieser Antragsteller einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021190473.L04Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025