RS Vwgh 2025/9/22 Ra 2023/22/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §53a
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/18/0258 B 9. Februar 2023 RS 1 (hier betreffend das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor, weil die Revision das Recht des Revisionswerbers auf "Erteilung des Einreisetitels nach § 35 AsylG iVm § 26 FrPolG 2005" zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, mwN). Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (siehe zu vergleichbaren Konstellationen VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).Ein Revisionsverfahren ist gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des Revisionswerbers vor, weil die Revision das Recht des Revisionswerbers auf "Erteilung des Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FrPolG 2005" zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, mwN). Ein Aufwandersatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt die revisionswerbende Partei nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (siehe zu vergleichbaren Konstellationen VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023220098.L02

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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