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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 Z 1 NAG stellt die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf § 55 AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts dar und der in Rede stehende Titel nach dem NAG kann bei seiner erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erlangt werden. Dies spiegelt sich auch in § 44a NAG wider, wonach in Verfahren u.a. gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 20 Abs. 2 NAG vorgesehen ist (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).Der Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG stellt die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf Paragraph 55, AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts dar und der in Rede stehende Titel nach dem NAG kann bei seiner erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erlangt werden. Dies spiegelt sich auch in Paragraph 44 a, NAG wider, wonach in Verfahren u.a. gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 20, Absatz 2, NAG vorgesehen ist (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220064.L01Im RIS seit
13.10.2025Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025