RS Vwgh 2025/9/22 Ra 2022/22/0064

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
NAG 2005
NAG 2005 §20 Abs2
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §24 Abs2
NAG 2005 §41a Abs9 Z1
NAG 2005 §44a

Rechtssatz

Der Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 Z 1 NAG stellt die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf § 55 AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts dar und der in Rede stehende Titel nach dem NAG kann bei seiner erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erlangt werden. Dies spiegelt sich auch in § 44a NAG wider, wonach in Verfahren u.a. gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 20 Abs. 2 NAG vorgesehen ist (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).Der Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG stellt die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf Paragraph 55, AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts dar und der in Rede stehende Titel nach dem NAG kann bei seiner erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erlangt werden. Dies spiegelt sich auch in Paragraph 44 a, NAG wider, wonach in Verfahren u.a. gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 20, Absatz 2, NAG vorgesehen ist (VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220064.L01

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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