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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses des VfGH; kein Kostenzuspruch bei der – eine vollständige Erledigung darstellende – Ablehnung der Behandlung einer BeschwerdeRechtssatz
Der Antrag der beteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des B v 24.06.2024, E3642/2024-20, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der Antragstellerin begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach stRsp des VfGH im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt daher nicht vor.Der Antrag der beteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des B v 24.06.2024, E3642/2024-20, gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der Antragstellerin begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach stRsp des VfGH im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt daher nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Verfahren, VfGH / Ablehnung, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3642.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025