TE Vfgh Beschluss 1992/6/9 B687/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §73 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Devolutionsantrags durch die Landesberufungskommission für das Land Steiermark (§345 ASVG) mangels Legitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit einem am 3. Mai 1990 bei der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark (§344 ASVG) eingebrachten Antrag vom 30. April 1990 begehrte die Beschwerdeführerin, die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark wolle der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auftragen, die von ihr in den Jahren 1985 bis 1989 zum Zwecke der Kammerumlagen- und Kammerbeitragszahlung einbehaltenen und an die Ärztekammer für Steiermark überwiesenen, ziffernmäßig bezeichneten Beträge an die Antragstellerin in Erfüllung des zwischen ihr und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelvertrages auszubezahlen.

Da der Beschwerdeführerin eine Entscheidung der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark nicht innerhalb der in §73 AVG vorgesehenen sechsmonatigen Frist zugestellt wurde, stellte sie mit Schreiben vom 3. November 1990 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 30. April 1990.

1.2. Mit Bescheid der Landesberufungskommission für das Land Steiermark (§345 ASVG) vom 8. April 1991 wurde der Devolutionsantrag gemäß §73 AVG mit der Begründung abgewiesen, daß die eingetretene Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark zurückzuführen sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Mai 1991 zugestellt.

1.3. In der Folge stellte die nunmehr wieder zuständig gewordene Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark ihre bereits am 25. Oktober 1990 gefaßte, meritorische Entscheidung - deren Zustellung bis zur Erlassung des das Devolutionsbegehren abweisenden Bescheides der Landesberufungskommission für das Land Steiermark unterblieben war - der Beschwerdeführerin am 16. Mai 1991 zu.

2. Gegen den unter 1.2. genannten Bescheid der Landesberufungskommission für das Land Steiermark vom 8. April 1991 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend machte und die Aufhebung des Bescheides begehrte.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art144 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges insbesondere wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Beschwerde erhoben werden. Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Diese Voraussetzung muß - wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit - in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird. Dieser Zeitpunkt war der 18. Juni 1991. An diesem Tag konnte die Beschwerdeführerin aber in dem in der Beschwerde behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht mehr verletzt sein, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der wieder zuständig gewordenen Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark an sie ergangen war (s. 1.3.) und ihr somit kein Recht mehr auf eine Entscheidung im Devolutionsweg durch die Landesberufungskommission des Landes Steiermark nach §73 Abs2 AVG zustand. Ein solches Recht könnte ihr auch aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erwachsen, weil die belangte Behörde in diesem Fall den Devolutionsantrag mit der Begründung ablehnen müßte, daß die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark nicht mehr säumig ist (vgl. dazu VwSlg. 12420 (A)/1987 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Beschwer, um den an sie ergangenen Bescheid mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde anfechten zu können; die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z1 lite VerfGG).

Schlagworte

Devolution, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B687.1991

Dokumentnummer

JFT_10079391_91B00687_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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