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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Änderung eines örtlichen Raumordnungskonzepts und eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Umhausen auf Grund ausreichender Grundlagenforschung; Festlegung des Bebauungsbedarfs sowie einer Zeitstufe für die Baulandfreigabe im örtlichen Raumordnungskonzept; ordnungsgemäße Auflegung des Flächenwidmungsplans, Information der Eigentümer, Berücksichtigung der Stellungnahmen sowie triftiges öffentliches Interesse an der Reduzierung des BaulandüberhangsRechtssatz
Abweisung eines Gerichtsantrags des LVwG Tirol auf Aufhebung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vom 03.11.2017 und des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Umhausen vom 21.12.2020 im Bereich des Grundstücks 341/2, KG Umhausen.
Ausreichende Grundlagenforschung im Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Umhausen vom 03.11.2017 betreffend das örtliche Raumordnungskonzept:
In der "Raumordnungsfachlichen Erläuterung" des von der Gemeinde herangezogenen Ziviltechnikerbüros vom 21.02.2017 wie auch in der Version Stand 07.07.2017 wird ausdrücklich ein Baulandüberhang in der Gemeinde von ca 19 Hektar im Bereich des Wohngebietes festgestellt.
Die Gemeinde hat sich vor der Beschlussfassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes am 03.11.2017 mit jedem einzelnen Grundstück befasst und geprüft, ob ein konkreter Bedarf des Eigentümers oder seiner Angehörigen an einer tatsächlichen Bebauung bestand. Für das Grundstück Nr 341/2, KG Umhausen, fiel diese Bedarfsprüfung durch den Gemeinderat der Gemeinde Umhausen negativ aus, weil die (seinerzeitige) Eigentümerin dieses Grundstücks mehrere Wohnungen in ihrem Eigentum hatte und in einer dieser Wohnungen lebte; es habe sohin für die (seinerzeitige) Eigentümerin kein Bedarf an einer tatsächlichen baulichen Nutzung des Grundstücks Nr 341/2, KG Umhausen, bestanden. Dies sei infolge des späteren Verkaufes (im Jahr 2018) an eine Gesellschaft bestätigt worden. Bereits vor der Beschlussfassung war betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine Zeitstufe für die Baulandfreigabe für das Grundstück vorgesehen. In Entsprechung der neuen Regelungen im TROG 2016 ist im angefochtenen örtlichen Raumordnungskonzept somit nur eine geringfügig geänderte Festlegung für das Grundstück Nr 341/2, KG Umhausen, erfolgt.
Das örtliche Raumordnungskonzept wurde zweimal (ordnungsgemäß) aufgelegt und während der ersten Auflegungsfrist wurden 17 schriftliche Stellungnahmen eingebracht, mit denen sich der Gemeinderat auseinandersetzte.
Entgegen den Bedenken des LVwG Tirol ergibt sich aus dem örtlichen Raumordnungskonzept, unter welchen Voraussetzungen das "Bauverbot" iSd §35 Abs2 TROG 2016 enden soll. Im örtlichen Raumordnungskonzept wird bestimmt, dass Flächen der Zeitzone ZV (erst) nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen. Im Verordnungstext werden entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes auch Kriterien genannt, die zur Aufhebung des vorübergehenden Bebauungsverbotes führen (Sicherstellung einer ausreichenden zweckmäßigen und kostengünstigen Verkehrserschließung, Nachweis der Baulandeignung, Nachweis einer geeigneten Grundstücksstruktur bzw Durchführung einer Baulandumlegung, Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Boden- und Wohnungsmarkt der Gemeinde, ausreichende technische Infrastruktur- und Löschwasserversorgung). Liegen die im örtlichen Raumordnungskonzept enthaltenen Voraussetzungen vor, ist das "Bauverbot" iSd §35 Abs2 TROG 2016 aufzuheben.
Zum Flächenwidmungsplan:
Für den VfGH ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei der Änderung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Umhausen vom 21.12.2020) in Bezug auf das vom "Bauverbot" iSd §35 Abs2 TROG 2016 erfasste Grundstück Nr 341/2, KG Umhausen, die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise nicht eingehalten hätte. Im Flächenwidmungsplan wird das Grundstück Nr 341/2 als "Bauverbotsfläche" gemäß §35 Abs2 TROG 2016 ausgewiesen, wonach auf jenen Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach §31 Abs1 litf TROG 2016 besteht, nur die im Freiland nach §41 Abs2 TROG 2017 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Der Widmungsbereich ist gemäß Bestandserhebung im Zuge der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bereits über 15 Jahre als Bauland gewidmet gewesen, jedoch nicht bebaut worden.
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Umhausen ist ordnungsgemäß aufgelegt worden; ferner sind die Eigentümer über die entsprechenden Beschlüsse durch Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes informiert worden und hatten die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Die eingelangten Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Dem Gemeinderat der Gemeinde Umhausen lagen somit, gemeinsam mit den raumordnungsfachlichen Feststellungen, vor Beschlussfassung alle relevanten Informationen, insbesondere die dem "Bauverbot" widerstreitenden Interessen, vor.
Für den VfGH besteht auch kein Zweifel, dass die Reduzierung des ungefähr 19 Hektar großen Baulandüberhanges in der Gemeinde Umhausen ein triftiges öffentliches Interesse darstellt. Das gemäß §35 Abs2 TROG 2016 verordnete "Bauverbot" stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegen Zieles dar. Im Übrigen ist es möglich, einen Bedarf nachzuweisen und damit die Aufhebung des vorläufigen "Bauverbotes" zu begehren. Dies ergibt sich aus §35 Abs2 TROG 2016, wonach eine Kennzeichnung gemäß §31 Abs1 litf leg cit aufzuheben ist, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht. Auch dies erweist die Verhältnismäßigkeit des "Bauverbotes" iSd §35 Abs2 TROG 2016.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für das Grundstück Nr 341/2, KG Umhausen, bereits vor der Neufassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes durch den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Umhausen vom 03.11.2017 bzw vom 21.12.2020 eine Baulandwidmung mit einer zeitlich gestaffelten Ausnutzungsmöglichkeit bestand.
Zur Klarstellung hält der VfGH fest, dass er angesichts der seitens des LVwG Tirol in seinem Antrag dargelegten Bedenken nur zu prüfen hatte, ob die angefochtenen Teile der Verordnungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassungen imGemeinderat der Gemeinde Umhausen gesetzmäßig erlassen worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Raumordnung, Verordnungserlassung, Bauverbot, Grundlagenforschung, Widmung, Baulandumlegung, Raumplanung örtliche, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V81.2025Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025