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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs1 idF 2014/I/088Rechtssatz
§ 45 Abs. 2c StVO 1960 regelt, welche Landesregierung im Fall von mehreren betroffenen österreichischen Bundesländern über einen Antrag entscheiden soll: Dies ergibt sich schon aus dem Einleitungssatz des § 45 Abs. 2c StVO 1960, wonach für den Fall, dass "sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken", jene Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt. Unmittelbar anschließend wird für den Fall, dass zwei oder mehrere Bundesländer betroffen sind, geregelt, dass bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung zuständig ist, deren "örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird". Auch mit diesem Satz wird nach dem Regelungsgegenstand lediglich die Zuständigkeit im Fall der Betroffenheit mehrerer österreichischer Bundesländer normiert (arg. "zuerst" sowie der erste Satz des § 45 Abs. 2c StVO 1960). Es ist daher evident, dass § 45 Abs. 2c StVO 1960 davon ausgeht, dass mehrere österreichische Bundesländer von dem gestellten Antrag betroffen sein müssen.Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO 1960 regelt, welche Landesregierung im Fall von mehreren betroffenen österreichischen Bundesländern über einen Antrag entscheiden soll: Dies ergibt sich schon aus dem Einleitungssatz des Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO 1960, wonach für den Fall, dass "sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Absatz eins bis 2 a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken", jene Landesregierung zur Entscheidung zuständig ist, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Fahrt beginnt. Unmittelbar anschließend wird für den Fall, dass zwei oder mehrere Bundesländer betroffen sind, geregelt, dass bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung zuständig ist, deren "örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird". Auch mit diesem Satz wird nach dem Regelungsgegenstand lediglich die Zuständigkeit im Fall der Betroffenheit mehrerer österreichischer Bundesländer normiert (arg. "zuerst" sowie der erste Satz des Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO 1960). Es ist daher evident, dass Paragraph 45, Absatz 2 c, StVO 1960 davon ausgeht, dass mehrere österreichische Bundesländer von dem gestellten Antrag betroffen sein müssen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020079.L02Im RIS seit
30.09.2025Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025