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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 10 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, unter Bezugnahme auf VwGH 29.5.1996, 93/13/0255). Ergibt sich daher erst durch die schriftliche Ausfertigung und die darin hervorkommende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Zulässigkeit der Revision, so bezieht sich diese zwar auf das Erkenntnis als solches, wird aber erst nachträglich offenbar. In einem solchen Fall muss es dem Revisionswerber auch möglich sein, die Revisionszulässigkeit im Nachhinein, also - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung der Revision - auch nach Ablauf der Revisionsfrist, aufzuzeigen (idS zu vergleichbaren Konstellationen, in denen die Revision etwa infolge der ex-tunc-Wirkung der Aufhebung einer anderen Entscheidung nachträglich zulässig werden kann, vgl. VwGH 25.6.2016, Ra 2015/12/0032, Rn 44; VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0082, Rn 39f).Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, unter Bezugnahme auf VwGH 29.5.1996, 93/13/0255). Ergibt sich daher erst durch die schriftliche Ausfertigung und die darin hervorkommende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Zulässigkeit der Revision, so bezieht sich diese zwar auf das Erkenntnis als solches, wird aber erst nachträglich offenbar. In einem solchen Fall muss es dem Revisionswerber auch möglich sein, die Revisionszulässigkeit im Nachhinein, also - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung der Revision - auch nach Ablauf der Revisionsfrist, aufzuzeigen (idS zu vergleichbaren Konstellationen, in denen die Revision etwa infolge der ex-tunc-Wirkung der Aufhebung einer anderen Entscheidung nachträglich zulässig werden kann, vergleiche VwGH 25.6.2016, Ra 2015/12/0032, Rn 44; VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0082, Rn 39f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L05Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025