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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 6Stammrechtssatz
In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd § 29 Abs. 2 VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L01Im RIS seit
07.10.2025Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025