Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/01/0324 B 13. Oktober 2021 RS 1 (hier auch bezugnehmend auf staatsanwaltschaftliche Anordnungen)Stammrechtssatz
Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist.Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010228.L01Im RIS seit
30.09.2025Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025