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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/09/0016 B 18. April 2024 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
§ 9 VStG regelt, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG deren außenvertretungsbefugte Organe. § 9 Abs. 2 (letzter Satz) VStG ermöglicht aber auch die Bestellung eines für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person verantwortlichen Beauftragten. In diesem Fall kommt es zu einem (weiteren) Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; der Beauftragte tritt an die Stelle des sonst verantwortlichen außenvertretungsbefugten Organs (VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011). § 9 Abs. 2 und 4 VStG ermöglicht lediglich die Bestellung einer physischen Person zum verantwortlichen Beauftragten (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185; VwGH 12.11.1992, 92/18/0348).Paragraph 9, VStG regelt, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG deren außenvertretungsbefugte Organe. Paragraph 9, Absatz 2, (letzter Satz) VStG ermöglicht aber auch die Bestellung eines für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person verantwortlichen Beauftragten. In diesem Fall kommt es zu einem (weiteren) Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; der Beauftragte tritt an die Stelle des sonst verantwortlichen außenvertretungsbefugten Organs (VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011). Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ermöglicht lediglich die Bestellung einer physischen Person zum verantwortlichen Beauftragten (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185; VwGH 12.11.1992, 92/18/0348).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L06Im RIS seit
06.10.2025Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025