RS Vwgh 2025/9/4 Ra 2025/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §140 Abs3 idF 2023/I/195
ÄrzteG 1998 §154
VStG §32 Abs2
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/09/0040 E 04.09.2025
Ra 2025/09/0041 E 04.09.2025

Rechtssatz

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend setzte die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren, auch wenn sie in dem einen Anlassfall darstellenden Verfahren durch die Aufhebung von Teilen des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 durch den VfGH infolge (sodann) unrichtiger Zusammensetzung unzuständig war, innerhalb offener Frist eine wirksame Verfolgungshandlung. Obwohl dieser Einleitungsbeschluss von einer (nunmehr) unzuständigen Behörde gefasst wurde, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung nicht genommen werden (VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend setzte die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren, auch wenn sie in dem einen Anlassfall darstellenden Verfahren durch die Aufhebung von Teilen des Paragraph 140, Absatz 3, ÄrzteG 1998 durch den VfGH infolge (sodann) unrichtiger Zusammensetzung unzuständig war, innerhalb offener Frist eine wirksame Verfolgungshandlung. Obwohl dieser Einleitungsbeschluss von einer (nunmehr) unzuständigen Behörde gefasst wurde, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung nicht genommen werden (VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090020.L04

Im RIS seit

06.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten