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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §140 Abs3 idF 2023/I/195Beachte
Rechtssatz
Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend setzte die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren, auch wenn sie in dem einen Anlassfall darstellenden Verfahren durch die Aufhebung von Teilen des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 durch den VfGH infolge (sodann) unrichtiger Zusammensetzung unzuständig war, innerhalb offener Frist eine wirksame Verfolgungshandlung. Obwohl dieser Einleitungsbeschluss von einer (nunmehr) unzuständigen Behörde gefasst wurde, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung nicht genommen werden (VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend setzte die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren, auch wenn sie in dem einen Anlassfall darstellenden Verfahren durch die Aufhebung von Teilen des Paragraph 140, Absatz 3, ÄrzteG 1998 durch den VfGH infolge (sodann) unrichtiger Zusammensetzung unzuständig war, innerhalb offener Frist eine wirksame Verfolgungshandlung. Obwohl dieser Einleitungsbeschluss von einer (nunmehr) unzuständigen Behörde gefasst wurde, kann ihm die Wirkung als relevante Verfolgungshandlung nicht genommen werden (VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090020.L04Im RIS seit
06.10.2025Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025