RS Vwgh 2025/9/4 Ra 2025/09/0020

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Veröffentlicht am 04.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §137 Abs1 idF 2007/I/112
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 Z1 idF 2007/I/112
ÄrzteG 1998 §151 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/09/0040 E 04.09.2025
Ra 2025/09/0041 E 04.09.2025

Rechtssatz

§ 137 Abs. 1 ÄrzteG 1998 unterscheidet (wie auch § 151 Abs. 2 ÄrzteG 1998) zwischen einer Verfolgungshandlung und dem Einleitungsbeschluss. Verfolgungshandlungen können etwa in Erhebungen, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten oder von Zeugen durch einen bestellten Untersuchungsführer gelegen sein (VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002). Andererseits kann die die Verfolgungsverjährung nach § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ausschließende erste Verfolgungshandlung auch im Einleitungsbeschluss gelegen sein (VwGH 9.3.2021, Ra 2019/09/0104).Paragraph 137, Absatz eins, ÄrzteG 1998 unterscheidet (wie auch Paragraph 151, Absatz 2, ÄrzteG 1998) zwischen einer Verfolgungshandlung und dem Einleitungsbeschluss. Verfolgungshandlungen können etwa in Erhebungen, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten oder von Zeugen durch einen bestellten Untersuchungsführer gelegen sein (VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002). Andererseits kann die die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ausschließende erste Verfolgungshandlung auch im Einleitungsbeschluss gelegen sein (VwGH 9.3.2021, Ra 2019/09/0104).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090020.L02

Im RIS seit

06.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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