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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §137 Abs1 idF 2007/I/112Beachte
Rechtssatz
§ 137 Abs. 1 ÄrzteG 1998 unterscheidet (wie auch § 151 Abs. 2 ÄrzteG 1998) zwischen einer Verfolgungshandlung und dem Einleitungsbeschluss. Verfolgungshandlungen können etwa in Erhebungen, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten oder von Zeugen durch einen bestellten Untersuchungsführer gelegen sein (VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002). Andererseits kann die die Verfolgungsverjährung nach § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ausschließende erste Verfolgungshandlung auch im Einleitungsbeschluss gelegen sein (VwGH 9.3.2021, Ra 2019/09/0104).Paragraph 137, Absatz eins, ÄrzteG 1998 unterscheidet (wie auch Paragraph 151, Absatz 2, ÄrzteG 1998) zwischen einer Verfolgungshandlung und dem Einleitungsbeschluss. Verfolgungshandlungen können etwa in Erhebungen, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten oder von Zeugen durch einen bestellten Untersuchungsführer gelegen sein (VwGH 10.9.2015, Ro 2015/09/0002). Andererseits kann die die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ausschließende erste Verfolgungshandlung auch im Einleitungsbeschluss gelegen sein (VwGH 9.3.2021, Ra 2019/09/0104).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090020.L02Im RIS seit
06.10.2025Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025