Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0121 E 18. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/15/0182).Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte vergleiche VwGH 28.4.2011, 2010/15/0182).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090020.L01Im RIS seit
06.10.2025Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025