RS Vwgh 2025/9/4 Ra 2025/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2025
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Zwar sieht § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in § 55 ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Im Ergebnis sind somit sowohl ärztliche Zeugnisse sowie ärztliche Gutachten von § 55 ÄrzteG 1998 umfasst (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).Zwar sieht Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Im Ergebnis sind somit sowohl ärztliche Zeugnisse sowie ärztliche Gutachten von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090005.L01

Im RIS seit

06.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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