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L3 Raumordnung und BauwesenNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend einen Flächenwidmungsplan und ein Baudichtekonzept der Stadtgemeinde HalleinRechtssatz
Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hallein in der Fassung der 99. Flächenwidmungsplan-Teilabänderung "Rif-Mittenbühler" laut Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 27.05.2021) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (ausreichende Grundlagenforschung) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit die Beschwerde weiters die Gesetzwidrigkeit des Baudichtekonzeptes Hallein in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein vom 18.06.2019 behauptet, wendet sie sich gegen vom LVwG nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Flächenwidmungsplan, Raumplanung örtliche, Bebauungsvorschriften, Grundlagenforschung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2176.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025