TE Vwgh Beschluss 1994/10/5 AW 94/03/0036

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;

Norm

EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z3;
EisbEG 1954 §2 Abs3;
EisbEG 1954 §21 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. Juni 1994, Zl. 221.225/1-II/2/94, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 (mitbeteiligte Partei: Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe, Wien IV, Favoritenstraße 9-11), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 sowie § 21 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 auf Antrag der Stadt Wien die Enteignung durch Einräumung von Servituten zur Duldung der Errichtung, des Bestandes und der Benützung eines U-Bahn-Stationswerkes, zur Duldung des Baues und Betriebes der U-Bahn sowie zur Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des U-Bahn-Bauwerkes notwendigen Baumaßnahmen und die Enteignung durch Abtretung und Abbruch einer Garage zwecks Herstellung des U-Bahn-Bauwerkes verfügt. Zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei fraglich, ob die belangte Behörde öffentliche Interessen vertrete, zumal aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens die Zweckmäßigkeit der Trassenführung der U-Bahn nicht feststehe. Der unverhältnismäßige Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre, liege nach dem Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darin, daß das Garagengebäude abgebrochen werden könne; das Garagengebäude werde für Pflichtstellplätze des von der Familie der Beschwerdeführerin betriebenen Hotels benötigt, weshalb im Falle der Enteignung mit erheblichem Kostenaufwand Ersatzstellplätze angemietet werden müßten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gem. § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Enteignungen liegen angesichts der Bedeutung des Ausbaues der U-Bahn als Massenbeförderungsmittel und der dadurch erreichten Entlastung des Individualverkehrs mit allen damit verbundenen Folgen im zwingenden öffentlichen Interesse. Daran ändert nichts, daß an Stelle der gewählten Trassenführung auch eine andere zweckmäßig sein könnte. Dieses zwingende öffentliche Interesse steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994030036.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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