RS Vfgh 2025/9/11 E2203/2025

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Veröffentlicht am 11.09.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146, §530
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Folge eines Antrags auf "Wiederaufnahme" eines Verfahrens mangels Vorliegens eines Wiederaufnahme- bzw Wiedereinsetzungsgrundes hinsichtlich der Einbringung eines Vermögensbekenntnisses beim falschen Gericht

Rechtssatz

Für den VfGH ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des mit B v 16.07.2025, E797/2025-7 abgeschlossenen Verfahrens (Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags) geeignet sein sollte, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 ZPO darzutun. Der Antragsteller räumt in seinen Eingaben selbst ein, dass er das für die Erfüllung des Verbesserungsauftrages geforderte Vermögensbekenntnis am 29.04.2025 nicht beim VfGH, sondern beim VwGH eingebracht hat.

Auch wenn der Antrag darauf gerichtet sein sollte, das Vorliegen eines Wieder-einsetzungsgrundes geltend zu machen, führt das den Antrag nicht zum Erfolg: In Anbetracht der Umstände, dass der Antragsteller bereits in dem mit B v 16.07.2025, E797/2025-7, abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz unmittelbar beim VfGH eingebracht hat und in weiterer Folge vom VfGH dazu aufgefordert wurde, ein Vermögensbekenntnis abzugeben, kann von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr gesprochen werden, wenn der Antragsteller sein Vermögensbekenntnis nicht beim VfGH, sondern beim VwGH einbringt. Sowohl auf der Eingabemaske wie auch auf der unmittelbar nachfolgenden Eingangsbestätigung ist klar und deutlich der VwGH als Adressat der Eingabe bzw ersichtlich, dass der VwGH die Eingabe bestätigt.

Entscheidungstexte

  • E2203/2025
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.09.2025 E2203/2025

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2203.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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