TE Vwgh Beschluss 1994/10/5 94/01/0094

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des J in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner am 5. Februar 1994 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß die belangte Behörde über seine Berufung vom 30. Oktober 1992 gegen einen Bescheid der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, betreffend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, bisher noch nicht entschieden habe.

Die belangte Behörde hat demgegenüber in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß sie die genannte Berufung mit Bescheid vom 22. September 1993 abgewiesen habe und dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 2. November 1993 im Wege der Hinterlegung zugestellt worden sei. Dieses Vorbringen erscheint durch den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten gedeckt und ist im übrigen durch den Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit - auch was die Ordnungsmäßigkeit der genannten Zustellung anlangt - unwidersprochen geblieben. Das bedeutet aber, daß eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung der Berufung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1992 im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht vorgelegen ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010094.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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