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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art133 Abs4, Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision mangels ZuständigkeitRechtssatz
Eine Beschwerde gemäß Art144 B?VG ist unzulässig, soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision oder die Behandlung eines diesbezüglichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Inhalt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof Revision, VfGH / Zuständigkeit, Rechtsmittel, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E1240.2025Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025