RS Vwgh 2025/8/22 Ra 2024/21/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/02/0230 B 28. Jänner 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 17 Abs. 4 ZustG ergibt sich unmissverständlich, dass eine auf die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist (VwGH 29.10.1991, 91/11/0077). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG; VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).Aus Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ergibt sich unmissverständlich, dass eine auf die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist (VwGH 29.10.1991, 91/11/0077). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG; VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210118.L01

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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