RS Vwgh 2025/8/28 Ra 2024/21/0188

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Veröffentlicht am 28.08.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1 implizit
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/21/0250 E 19. März 2013 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können (vgl. E 28. August 2012, 2010/21/0388).Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können vergleiche E 28. August 2012, 2010/21/0388).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210188.L03

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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