TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/6 94/18/0595

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 22. Juni 1994, Zl. Fr - 5694/93, betreffend Aufenthaltsverbot,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluß gefaßt:

Der - für den Fall der abweislichen Entscheidung gestellte - Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 19 bis 21 FrG ein bis 21. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 20. Juni 1990 im Bundesgebiet aufhalte. Im Laufe des Jahres 1992 seien die Gattin und die zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet nachgezogen. Der Beschwerdeführer sei am 11. November 1992 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (in zwei Fällen) und der Übertretung gemäß § 64 Abs. 1 KFG (in zwei Fällen) rechtskräftig bestraft worden. Am 9. August 1991 sei er wegen § 23 Abs. 1 Paßgesetz rechtskräftig bestraft worden.

Am 2. Februar 1993 sei er von der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg wegen der Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG rechtskräftig bestraft worden. Anläßlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg am 9. Februar 1993 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, daß gegen ihn fremdenpolizeiliche Maßnahmen eingeleitet würden, sollte er weitere strafbare Handlungen begehen. Am 4. Mai 1993 sei er vom Gendarmerieposten St. Michael/Lungau und am 6. Juni 1993 vom Gendarmerieposten Tamsweg jeweils angezeigt worden, weil er ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt habe. Diesbezüglich sei er am 29. Juni 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg wegen Übertretungen gemäß § 64 Abs. 1 und 5 KFG rechtskräftig bestraft worden.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt; die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Hinblick auf die Vielzahl der gravierenden Verwaltungsübertretungen zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten.

Bei der Abwägung gemäß § 20 FrG seien folgende Umstände zu berücksichtigen gewesen: Der Beschwerdeführer sei etwa dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Während dieses Zeitraumes sei er nur knapp zwei Jahre bei verschiedenen Dienstgebern einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen. Seit 31. August 1992 befinde sich der Beschwerdeführer im Krankenstand und habe einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt. Die Gattin und die zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers befänden sich erst seit dem Jahre 1992 im Bundesgebiet. Die Gattin des Beschwerdeführers sei nicht berufstätig, eines der Kinder besuche die Schule, das andere den Kindergarten. Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie sei als gering einzustufen. Dem stünden die schwerwiegenden Verstöße gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs und gegen die Einreisebestimmungen entgegen. Bei Würdigung all dieser Umstände wögen die Auswirkungen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nichts vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß in den Strafverfahren kein Dolmetsch beigezogen worden sei, ist er auf die durch die Rechtskraft bewirkte Bindung der belangten Behörde an diese Straferkenntnisse zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei die Voraussetzung des § 19 FrG nicht erfüllt, nicht zu teilen. Vielmehr läßt die von den inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen (vgl. Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten erscheinen.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, daß die gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen habe: Im angefochtenen Bescheid wurden der ca. dreieinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers in Österreich und seine Bindungen zu diesen Personen berücksichtigt. Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund dieses Aufenthaltes ist nicht so groß, daß es die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0305). Näherer Ermittlungen hiezu bedurfte es nicht. Auch die - behauptete - Berufstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers kann angesichts der Kürze ihres Aufenthaltes das Abwägungsergebnis nicht zugunsten des Beschwerdeführers entscheidend beeinflußen.

Der sich aus den besagten Verwaltungsübertretungen ergebenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt großes Gewicht zu. Wenn die belangte Behörde die hier maßgebenden, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504) hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil keine Rechtsgrundlage für eine solche Abtretung besteht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180595.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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