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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Auch die Voraussetzungen für die Entziehung und das Erlöschen der Verfahrenshilfe bestimmen sich nach den maßgeblichen Regelungen der ZPO.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Auch die Voraussetzungen für die Entziehung und das Erlöschen der Verfahrenshilfe bestimmen sich nach den maßgeblichen Regelungen der ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180162.L01Im RIS seit
29.09.2025Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025