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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs4Rechtssatz
Liegt einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein Auftrag zur Beseitigung von Baugebrechen bzw. Konsenswidrigkeiten zu Grunde, ist dessen Vollstreckung auch während der Anhängigkeit eines Abbruchansuchens zulässig, weil die Bewilligung des Ansuchens den bauordnungswidrigen Zustand (anders als bei Schwarzbauten) nicht ohne weiteres Zutun beseitigen würde. Ein Verfahren zur Bewilligung eines Abbruchantrags, das nach Erlassung eines solchen Titelbescheides anhängig wird, bewirkt keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren und somit keine Unzulässigkeit der Vollstreckung des Titelbescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050005.J06Im RIS seit
29.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025