RS Vwgh 2025/8/27 Ro 2024/05/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2025
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129
VVG §10
VVG §4
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ein Bauwerk, an dem - hier im Sinn des § 129 BO - Baugebrechen festgestellt wurden, deren Beseitigung angeordnet wurde, stellt eine etwa erteilte Baubewilligung für den Umbau dieses vorschriftswidrigen Bauwerkes keine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Unterschied zu einem errichteten Schwarzbau, der nachträglich bewilligt wird, kommt für ein Gebäude mit festgestellten Baugebrechen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form nicht in Betracht. Die Behörde kann daher einen solchen Titelbescheid solange vollstrecken, als das Baugebrechen tatsächlich vorliegt (vgl. VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, Rn. 44 ff zu § 48 Abs. 1 Oö. BO, mwN).Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ein Bauwerk, an dem - hier im Sinn des Paragraph 129, BO - Baugebrechen festgestellt wurden, deren Beseitigung angeordnet wurde, stellt eine etwa erteilte Baubewilligung für den Umbau dieses vorschriftswidrigen Bauwerkes keine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Unterschied zu einem errichteten Schwarzbau, der nachträglich bewilligt wird, kommt für ein Gebäude mit festgestellten Baugebrechen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form nicht in Betracht. Die Behörde kann daher einen solchen Titelbescheid solange vollstrecken, als das Baugebrechen tatsächlich vorliegt vergleiche VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, Rn. 44 ff zu Paragraph 48, Absatz eins, Oö. BO, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050005.J04

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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