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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129Rechtssatz
Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ein Bauwerk, an dem - hier im Sinn des § 129 BO - Baugebrechen festgestellt wurden, deren Beseitigung angeordnet wurde, stellt eine etwa erteilte Baubewilligung für den Umbau dieses vorschriftswidrigen Bauwerkes keine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Unterschied zu einem errichteten Schwarzbau, der nachträglich bewilligt wird, kommt für ein Gebäude mit festgestellten Baugebrechen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form nicht in Betracht. Die Behörde kann daher einen solchen Titelbescheid solange vollstrecken, als das Baugebrechen tatsächlich vorliegt (vgl. VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, Rn. 44 ff zu § 48 Abs. 1 Oö. BO, mwN).Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ein Bauwerk, an dem - hier im Sinn des Paragraph 129, BO - Baugebrechen festgestellt wurden, deren Beseitigung angeordnet wurde, stellt eine etwa erteilte Baubewilligung für den Umbau dieses vorschriftswidrigen Bauwerkes keine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Unterschied zu einem errichteten Schwarzbau, der nachträglich bewilligt wird, kommt für ein Gebäude mit festgestellten Baugebrechen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form nicht in Betracht. Die Behörde kann daher einen solchen Titelbescheid solange vollstrecken, als das Baugebrechen tatsächlich vorliegt vergleiche VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, Rn. 44 ff zu Paragraph 48, Absatz eins, Oö. BO, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050005.J04Im RIS seit
29.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025