Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0213 B 13. November 2020 RS 2Stammrechtssatz
Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (vgl. etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044, 6.10.2011, 2010/06/0008, oder auch 1.4.2008, 2007/06/0281, jeweils mwN).Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung vergleiche etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044, 6.10.2011, 2010/06/0008, oder auch 1.4.2008, 2007/06/0281, jeweils mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050007.L09Im RIS seit
29.09.2025Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025